Vereinbarung über gegenseitige Anerkennung der Reisezeugnisse. 125
überhaupt und in der obersten Klasse insbesondere; ist er erst in diese
eingetreten, so sind entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt
zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des Zeugnisses be-
zieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr ist in
den gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht
erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen.
Werden die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf
dem Zeugnisse anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6.
4. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen
Reichs als Schüler einer Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat
erworben hat, gewährt (mit der aus Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe)
in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen, welche in beiden
Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden
Schulgattung verliehen sind. Werden in den Bundesstaaten betreffs
des Berechtigungsnachweises verschiedene Forderungen gestellt, so ist
die Gewährung der weiter gehenden Berechtigung von der Ent-
schließung der Regierung desjenigen Bundesstaats abhängig, in welchem
das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis vorgelegt wird.
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit
dem Beginn des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda nach weit-
verbreiteter Bezeichnung) in eine Vollanstalt eines deutschen Bundes-
staats eintreten, auf welchen sie weder durch die Staatsangehörigkeit,
noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren Stell-
vertreter angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die
unter Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüflinge
seitens der Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem er angehört,
die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung an jener Anstalt vor-
her erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis
aufzunehmen (vergleiche Nr. 38).
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die
Aufnahme in eine Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamt-
kursus als bei dem Beginne des drittletzten Jahrganges (der Ober-
sekunda) nachsuchen, durch den Direktor (Rektor) schon vor dem Ein-
tritt in die Anstalt hinzuweisen.
6. Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Voll-
anstalt erwerben wollen, ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog.
Extraneer), haben sich der Prüfung an einer Anstalt desjenigen
Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staatsangehörigkeit
oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stell-
vertreter angewiesen sind. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer
Vollanstalt eines anderen Bundesstaats ist nur in besonders be-
gründeten Fällen zulässig und hat die unter Nr. 4 bezeichneten recht-
lichen Folgen nur dann, wenn seitens der Unterrichtsverwaltung des