Naturgeschichtlicher Unterricht in den oberen Klassen usw. 129
deren höheren Lehranstalten, soweit es die Verhältnisse ermöglichen,
weitere Versuche mit der Ausdehnung des naturgeschichtlichen Unter-
richtes auf die Oberstufe gemacht werden.
Dabei wird folgendes zu beachten sein:
1. Durch Einführung des naturgeschichtlichen Unterrichtes in den
Lehrplan der oberen Klassen höherer Lehranstalten darf eine Vermeh-
rung der wöchentlichen Pflichtstunden oder der wahlfreien Stunden
nicht herbeigeführt werden.
2. Zur wahlfreien Einführung des bezeichneten Unterrichtes
reicht die bisherige Stundenzahl an den Realanstalten aus, wenn der
in dem Erlasse vom 10. März 1910 — U M 10 449 — (Bentrbl.
1910, S. 552) gegebenen Anregung gemäß die dem Linearzeichnen
zugewiesenen Lehraufgaben teils dem mathematischen, teils dem Zeichen-
unterricht eingefügt und wenn die hiernach frei werdenden wahlfreien
Stunden in den Klassen Obersekunda bis Oberprima für praktische
Ubungen im Anschluß an den naturwissenschaftlichen, also auch für den
naturgeschichtlichen Unterricht je nach Bedarf ganz oder teilweise ver-
wendet werden. Die gleiche Möglichkeit bietet sich am Gymnasium
in entsprechender Weise da, wo aus Mangel an hinreichender Betei-
ligung der wahlfreie Unterricht im Hebräischen ausfällt.
3. Wenn auch hiernach den Wünschen auf Eingliederung des
maturgeschichtlichen Unterrichtes in den Lehrplan der Oberstufe durch
Verwendung wahlfreier Stunden unter Umständen entsprochen werden
kann, so wird doch die Berücksichtigung dieses Lehrgegenstandes im
Pflichtunterricht, der allen Schülern zugute kommt, im allgemeinen
vorzuziehen sein.
a) Am Gymnasium läßt sich eine Zersplitterung des Inter-
esses der Schüler durch Behandlung eines weiteren Lehrstoffs ver-
meiden, wenn der Unterricht in der Naturgeschichte in den oberen
Klassen in enge Verbindung mit dem physikalischen Unterricht gesetzt
und also mit diesem möglichst in eine Hand gelegt wird. Es wird
sich somit am Gymnasium um den weiteren Ausbau der bereits in
den allgemeinen Lehrplänen von 1901 getroffenen Einrichtung han-
deln, daß ein Teil der dem Physikunterricht zugewiesenen Stunden
für einen physiologischen Kursus verwendet wird. Damit aber die
gründliche Erledigung der physikalischen Lehraufgabe durch die stärkere
Heranziehung biologischer Lehrstoffe keinen Abbruch erleidet, wird
dann von der schon durch die Bemerkung zu den Lehrplänen I A er-
teilten Ermächtigung Gebrauch zu machen sein, eine der vier mathe-
matischen Lehrstunden der Physik zuzuweisen. Bei der Reifeprüfung
kanen diese Maßnahme dadurch ihren Ausdruck finden, daß unter den
für die schriftliche Bearbeitung gestellten Aufgaben eine dem physika-
Tischen Gebiete entnommen wird.
Lehrpläne 2c. 9