Bestimmungen
über
die Versetzung der Schüler
an den höheren Lehranstalten.
Berlin, den 26. Oktober 1901.
In Verfolg meines Nunderlasses vom 13. August d. Is. —
U. II. Nr. 2732 — habe ich unter dem gestrigen Tage, nachdem die
erstatteten Berichte eingehend zu Rate gezogen worden sind, die bei-
folgenden „Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den
höheren Lehranstalten“ erlassen. Das Königliche Provinzial-Schul-
kollegium beauftrage ich, diese Bestimmungen den einzelnen Anstalten
Seines Aussichtsbezirkes zur Nachachtung mitzuteilen und deren Be-
folgung auch seinerseits sorgfältig im Auge zu behalten.
... Adbdrücke sind teils zum eigenen Gebrauche des Königlichen
Provinzial-Schulkollegiums, teils zur Verteilung an die Lehranstalten
beigefügt. Auch wird es sich empfehlen, dafür Sorge zu tragen, daß
die Bestimmungen in dem nächsten Jahresberichte der Anstalten abge-
druckt werden.
Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Studt.
An
die Königlichen Provinzial -Schulkollegien.
U. II. 3389. «
8 1.
Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schul-
jahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber
das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.
82.
Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch
mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten