Full text: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

82 Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. 
haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu 
beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht 
erfolgen könne. 
§ 6. 
Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend 
bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere 
Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Ver- 
setzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des 
Direktors und der Lehrer überlassen. 
§ 7. 
Zu den Beratungen üÜber die Versetzungen der Schüler treten 
die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der 
Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurück- 
zuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab, 
für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend 
sein muß. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtver- 
setzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teil- 
nehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach de- 
Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem 
Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen. 
88. 
Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt m 
derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können, 
haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer 
Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein 
würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende 
Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern 
mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht ge- 
geben worden ist. 
89. 
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt 
zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters 
in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende 
Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht 
nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das 
zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend. 
Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler 
verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der 
besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums 
einzuholen. 
 
	        
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