82 Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres zu
beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht
erfolgen könne.
§ 6.
Inwiefern auf außergewöhnliche Verhältnisse, die sich hemmend
bei der Entwickelung eines Schülers geltend machen, z. B. längere
Krankheit und Anstaltswechsel innerhalb des Schuljahres, bei der Ver-
setzung Rücksicht zu nehmen ist, bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen des
Direktors und der Lehrer überlassen.
§ 7.
Zu den Beratungen üÜber die Versetzungen der Schüler treten
die Lehrer klassenweise unter dem Vorsitz des Direktors zusammen. Der
Ordinarius schlägt vor, welche Schüler zu versetzen, welche zurück-
zuhalten sind; die übrigen Lehrer der Klasse geben ihr Urteil ab,
für welches jedoch immer die Gesamtheit der Unterlagen maßgebend
sein muß. Ergibt sich über die Frage der Versetzung oder Nichtver-
setzung eine Meinungsverschiedenheit unter den an der Konferenz teil-
nehmenden Lehrern, so bleibt es dem Direktor überlassen, nach de-
Lage des Falles entweder selbst zu entscheiden oder die Sache dem
Königlichen Provinzial-Schulkollegium zur Entscheidung vorzutragen.
88.
Solche Schüler, denen auch nach zweijährigem Aufenthalt m
derselben Klasse die Versetzung nicht hat zugestanden werden können,
haben die Anstalt zu verlassen, wenn nach dem einmütigen Urteil ihrer
Lehrer und des Direktors ein längeres Verweilen auf ihr nutzlos sein
würde. Doch ist es für eine derartige, nicht als Strafe anzusehende
Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder deren Stellvertretern
mindestens ein Vierteljahr zuvor eine darauf bezügliche Nachricht ge-
geben worden ist.
89.
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt
zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters
in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende
Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht
nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das
zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben maßgebend.
Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler
verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der
besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums
einzuholen.