86 Ordnung der Reifeprüfung.
3. Dasjenige Organ, dem die rechtliche Vertretung der Anstalt
zusteht, ist befugt, für die Prüfung der eigenen Schüler dieser
Anstalt aus seiner Mitte einen Vertreter zum Mitgliede der Prüfungs-
kommission zu ernennen. Die Ernennung erfolgt in der Regel auf
einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und ist dem Königlichen
Provinzial-Schulkollegium rechtzeitig anzuzeigen. Der ernannte Ver-
treter hat Stimmrecht in der Kommission.
An den für einzelne Anstalten noch bestehenden besonderen
Befugnissen zur Teilnahme an den Prüfungen wird hierdurch nichts
eändert.
8 4. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind hinsichtlich sämt-
licher Verhandlungen zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
8 4.
(In der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.)
Meldung und Zulassung zur Prüfung.
1. Zur Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel
nicht früher als im zweiten Halbjahre ihrer Zugehörigkeit zur Ober-
prima melden.
Aus gewichtigen Gründen kann ausnahmsweise auf den Antrag
des Direktors und der zur Prüfungskommission gehörenden Lehrer die
Meldung zur Reifeprüfung schon im ersten Halbjahre der Zugehörigkeit
zur Oberprima durch das Provinzial-Schulkollegium angenommen werden.
2. Wenn ein Primaner die Anstalt wechselt, so entscheidet das
Königliche Provinzial-Schulkollegium, ob ihm für die Meldung zur
Reifeprüfung das Halbjahr, in welches oder an dessen Schluß der
Wechsel der Anstalt fällt, auf die Lehrzeit der Prima anzurechnen ist.
Diese Entscheidung ist unmittelbar bei dem Eintritt des Schülers in
die neue Schule durch deren Direktor unter Darlegung der für den
Wechsel geltend gemachten Gründe zu beantragen.
Zu versagen ist die Anrechnung, wenn der Primaner die An-
stalt gewechselt hat, um sich einer Schulstrafe zu entziehen oder weil
er im Disziplinarwege entfernt worden ist. In dem zuletzt bezeich-
neten Falle darf jedoch ausnahmsweise die Anrechnung auf einstim-
migen Antrag des Direktors und der zur Prüfungskommission ge-
hörenden Lehrer durch das Provinzial-Schulkollegium nachträglich
zugebilligt werden, wenn der Primaner sich seit dem Wechsel der
Anstalt in jeder Hinsicht tadellos geführt hat und auch sonst über
seine Reife keinerlei Zweifel bestehen.
3. Schüler aus dem Deutschen Reiche, welche weder durch die
Staatsangehörigkeit noch durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern
oder deren Stellvertreter auf den Besuch einer preußischen Anstalt
angewiesen sind, bedürfen für die Meldung zur Reifeprüfung, sofern