Ordnung der Reifeprüfung. 87
sie erst später als mit dem Beginne der Obersekunda in die Anstalt
eintreten, der Erlaubnis der Unterrichtsverwaltung des Staates, dem
sie angehören. Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber,
welche die Aufnahme an einer höheren Stelle des Gesamtkursus, als
bei dem Beginne der Obersekunda, nachsuchen, durch den Direktor
schon vor dem Eintritt in die Schule hinzuweisen.
4. Die Meldung zur Reifeprüfung ist drei Monate vor dem
Schlusse des Schulhalbjahres dem Direktor schriftlich einzureichen.
5. In einer Konferenz, welche von dem Direktor mit den der
Prüfungskommission angehörenden Lehrern abzuhalten ist, werden die
Meldungen vorgelegt und auf Grund der in der Prima den Schülern
erteilten Zeugnisse Gutachten darüber festgestellt, ob diese Schüler nach
ihrer sittlichen Haltung und nach ihren Leistungen den Zielforderungen
entsprechen.
Wenn ein Schüler nach dem einstimmigen Urteile der Konferenz
die erforderliche Reife in sittlicher oder wissenschaftlicher Hinsicht noch
nicht erreicht hat, so ist er von der Reifeprüfung zurückzuweisen.
In jedem anderen Falle hat die Konferenz ihr Gutachten mit
der bestimmten Angabe abzuschließen, ob seine Reife als „zweifellos“
oder als „nicht zweifello“ anzusehen ist; auch hat sie das Urteil zu
entwerfen, welches in das Reifezeugnis unter „Betragen und Fleiß“
aufgenommen werden soll.
6. Spätestens 2½ Monate vor dem Schlusse des Halbjahres
hat der Direktor dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium ein Ver-
zeichnis aller Schüler der Oberprima einzureichen, welche nach ihrem
Klassenalter zur Meldung befugt sind. Liegt der unter Nr. 1 Abk. 2
vorgesehe-rie# Fall vor, so ist der erforderliche Antrag in einem Begleit-
berichte zu stellen; ebenso ist gegebenen Falles anzuzeigen, daß Prüf-
linge vorhanden sind, die sich um die Aufnahme in eine militärärzt-
liche Bildungsanstalt beworben haben.
In dem einzureichenden Verzeichnisse sind zu dem Namen jedes
Schülers folgende Spalten auszufüllen: Tag und Ort der Geburt,
Konfession (bezw. Religion), Stand und Wohnort des Vaters, Dauer
des Aufenthaltes auf der Anstalt überhaupt und in der Prima und
Oberprima insbesondere (bei solchen Schülern, welche erst in die Prima
eingetreten sind, entsprechende Angaben auch betreffs der Anstalt, der
sie früher angehörten). Bei Schülern, die sich nicht zur Prüfung ge-
meldet haben oder durch einstimmigen Beschluß der Konferenz zurück-
gewiesen worden sind (Nr. 5 Abs. 2), ist ein entsprechender Vermerk
zu machen. Bei jedem der übrigen Schüler ist das Gutachten der
Konferenz über seine Reife sowie das Urteil über sein Betragen und
seinen Fleiß (Nr. 5 Abs. 1 und 3) anzugeben und ferner der Beruf
zu bezeichnen, den er zu wählen gedenkt. Schließlich ist, wenn es