96 Ordnung der Reifeprüfung.
alles zu verzeichnen, was in Bezug auf die ordnungsmäßige Anfertigung
und für die Beurteilung der Arbeiten von Bedeutung sein
kann (vergl. namentlich § 7, 5 und 7).
Am Anfange dieser Verhandlung ist zu vermerken, daß der
Direktor den Schülern die in 87, 7 vorgeschriebene Eröffnung gemacht
hat; am Schlusse der Verhandlung hat der Direktor entsprechenden
Falles zu bezeugen, daß während des Verlaufes der schriftlichen Prüfung
nichts wahrgenommen worden ist, was darauf schließen ließe,
daß der Fall des § 7, 7 vorliegt.
4. Verhandlung über die Vorberatung in der Konferenz vor
der mündlichen Prüfung (§ 8, 2).
5. Verhandlung über die mündliche Prüfung. In dieser ist
zunächst über die Erledigung der Bestimmungen in § 10, 1, 2 und 3
das Erforderliche anzugeben, alsdann der Inhalt der gestellten Fragen
und die Beschaffenheit der Antworten in der Weise zu verzeichnen,
daß daraus die Begründung der über die Ergebnisse der mündlichen
Prüfung gefällten Urteile (§ 10, 11) ersichtlich wird, und endlich die
Schlußberatung (§ 11) wiederzugeben. Als Beilage gehört hierzu
die Zusammenstellung der erteilten Prädikate (§ 11, 2).
§ 13.
(In der durch Erlaß vom 24. Januar 1909 abgeänderten Fassung.)
Zeugnis.
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der
Neife. Für die Form dieser Zeugnisse ist der als Anlage A beigefügte
Vordruck maßgebend.
Liegt der in § 4, 3 vorgesehene Fall vor, so ist ausdrücklich zu
bezeugen, daß dem Prüflinge die Erlaubnis zur Ablegung der Reifeprüfung
in Preußen von der Unterrichtsverwaltung des Staates, dem
er angehört, erteilt worden ist.
Die Befreiung von der mündlichen Prüfung (8 10, 2) ist in
dem Zeugnisse zu vermerken.
2. Für die Lehrfächer der Oberprima, welche nicht Gegenstand
der Prüfung gewesen sind, ist das auf Grund der Klassenleistungen
festgestellte Prädikat (§ 8, 3) in das Zeugnis aufzunehmen.
Dasselbe gilt auch für den naturgeschichtlichen Unterricht, falls
der Schüler einen solchen auf der Oberstufe erhalten hat.
3. Die auf Grund des gesamten Prüfungsergebnisses unter der
Verantwortlichkeit des Direktors festzustellenden und von den Mitgliedern
der Kommission zu unterzeichnenden Entwürfe der Reifezeug-=oisse
sind nebst der gleichen Zahl von Vordrucken dem Königlichen
Kommissar zur Unterschrift vorzulegen. Die Vordrucke müssen bereits