Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (April  15-160.)  61

Band  mit  dem  mächtigen  deutschen  Reiche  sehr  populär,  im  Vatikan
sieht  man  sie  dagegen  nichts  weniger  als  gern.

Mitte  April.  (Deutsches  Reich.)  Die  auf  Anordnung  des
Bundesrates  vorgenommene  Berufsstatistik  ist  nunmehr  in  allen
deutschen  Staaten  zu  Ende  geführt  und  wird  eine  höchst  wichtige,
solide  Grundlage  für  sozialpolitische  Studien  und  legislatorische
Zwecke  bilden.

Mitte  April.  (Deutsches  Reich.)  Die  Blätter  konstatieren,
daß  der  neue  Chef  der  Admiralität,  General  v.  Caprivi,  nicht,  wie
sein  Vorgänger  General  v.  Stosch,  auch  zum  preußischen  Staatsminister
  ernannt  worden,  also  dem  Reichskanzler  entschiedener  als
dieser  untergeordnet  sei.

16.  April.  (Deutsches  Reich.)  Bundesrat:  stellt  das  Budget
für  1884/85  zur  Vorlage  an  den  Reichstag  fest.

16.  April.  (Mecklenburg-Schwerin.)  Großherzog  Friedrich
Franz  II.  +.

Dem  mecklenburgischen  Fürstenhause  haben  die  Zustände  seines  Landes
bei  einem  Teile  der  öffentlichen  Meinung  von  Deutschland  einen  Namen  geschaffen,
  den  es  nicht  verdient.  Die  älteste  in  ununterbrochener  Folge  regierende
  deutsche  Dynastie,  hat  das  Haus  Werle  sich  dennoch  in  seinem  Lande
nicht  in  den  Besitz  der  fürstlichen  Souveränetät  bringen  können;  nach  langen
Wirren  mußte  mitten  in  der  Zeit  des  landesherrlichen  Absolutismus  das
Fürstentum  in  Mecklenburg  durch  den  landesgrundgeseblichen  Erbvergleich
von  1755  vor  seinen  Ständen  kapitulieren.  Durch  denselben  wurden  im
Lande  Mecklenburg  die  Stande  sonverän  wie  im  Reiche  die  Fürsten;  wie  dort
der  Kaiser  so  war  hier  der  Landesherr  nur  primus  inter  pares,  sonverän
nur  auf  seinen  Privatbesitzungen.  Fortan  bis  auf  den  heutigen  Tag  blieb
das  von  zwei  Landesherrn  regierte  Land  in  drei  Teile  geteilt;  in  die  Ritterschaft
  i.  c.  die  adeligen  wie  die  bürgerlichen  Großgrundbesitzer,  die  Landschaft
i.  c.  das  Territorium  der  landtagsfähigen    Städte  und  das  Domanium,  den
Grundbesitz  der  Großherzoge.  Für  das  Landvolk  namentlich  in  dem  ersten

Landesteile  haben  die  Landesherrn  nicht  viel  thun  können;  auf  ihrem  eigenen
Besitz  ist  die  Lage  desselben  aber  musterhaft.  Die  mit  Aufhebung  jeuer  überlebten
  Verfassung  gemachten  Versuche  sind  bekannt:  eine  am  31.  Okt.  1818
zusammengetretene  konstituierende  Versammlung  wurde  nach  Abberufung  der
Strelitzer  Deputierten  am  22.  Aug.  1849  von  dem  Schweriner  Großherzog
aufgelöst,  das  mit  ihr  vereinbarte  Staatsgrundgesetz  aber  unter  dem  10.  Okt.
1849  für  Schwerin  verkündet.  Die  Regierung  von  Strelitz  protestierte  bei
dem  Bundesschiedsgericht  des  preußischen  Dreikönigsbündnisses,  die  mecklenburgische
  Ritterschaft  zu  Frankfurt  a.  M.  Ein  zu  Freienwalde  a.  O.  zusammengetretenes
  preußisch-hannover,  sches  Schiedsgericht  erklärte  am  11.  Sept.
156  das  Staatsgrundgesetz  für  rechtswidrig    und  unter  dem  14.  Sept.  hob
der  Großherzog  dasselbe  auf.  Daß  der  eine  konstitutionelle  Verfassung  in
jedem  deutschen  Staate  fordernde  Artikel  der  Reichsverfassung  für  Mecklenburg
  noch  nicht  in  Erfüllung  gegangen  ist,  liegt  au  der  Haltung  der  Ritterschaft
  wie  des  Strelitzer  Hofes;  an  der  Erfolglosigkeit  jener  Bemühungen  wie
an  dem  Ausgange  jenes  Versuches  von  1848  hat  den  verstorbenen  Großherzog
von  Mecklenburg-Schwerin  keine  Schuld  getroffen.  Uber  seine  kriegerische