Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

— 93 — 
8 66. 
Zinsrechnung. 
Verborgt man einem Anderen Geld, so nennt man diese Summe 
Kapital, der Verleiher heißt Gläubiger, der Beliehene Schuldner. 
Der Schuldner soll stets einen Schuldschein in der gesetzlich vorge— 
schriebenen Form (Namen des Verleihers und Beliehenen, Kapital, 
Zinsfuß, Zeit, Ort und Datum) ausstellen. 
Bei großen Summen und Unsicherheit des Schuldners fordert 
der Gläubiger eine obrigkeitliche Sicherstellung (Hypothek), durch 
welche im Falle der Rückzahlungsunfähigkeit als Unterpfand Häuser 
und Grundstücke zugesichert werden; man unterscheidet nach der Zeit 
der Beleihungen erste, zweite u. s. w. Hypothek; bei gerichtlichen Ver- 
käufen (Subhastationen) haben die ersten Hypotheken das Vorrecht der 
Rückzahlung vor den letzten. Für die Hingabe des Kapitals hat Schuldner 
dem Gläubiger eine Vergütung zu zahlen, welche man Zinsen oder 
Interessen nennt. Die Bestimmung, wieviel Mark Zinsen von je 
10 M. Kapital in einem Jahre zu zahlen, nennt man Zinsfuß oder 
Procente (lat. pro centum — fürs Hundert), gewöhnlich p. c. oder 
% bezeichnet. 
Ein Kapital verzinst sich zu 43 % heißt, je 100 M. bringen 
in 1 Jahr 43 M. Zinsen. Die Zinsrechnung hat es mit 4 Größen 
zu thun und zwar: Kapital, Zinsen, Zeit und Zinsfuß. Drei Größen 
müssen stets gegeben sein, die vierte wird gesucht; ist die Zeit nicht 
bestimmt, so wird immer ein Jahr genommen und zwar zu 360 — 
der Monat zu 30 Tagen. 
Einfache Zinsrechnung. 
Das Frageglied ist von zwei bedingenden Gliedern abhängig; wir 
lösen diese Aufgaben nach Art der einfachen Regeldetri. 
a. Die Zinsen werden gesucht. 
(Gegeben sind Kapital, Zinsfuß und Zeit.) 
1. Wieviel betragen die Zinsen von 532 M. zu 4% 
Wenn 100 M. 4 M. geben, so geben 500 M. 5 4 = 20 M., 
25 — 1 Hundert geben 1 M. und 7 M. geben 7 4 Ppf. = 28 Pf., 
zusammen 21 M. 28 Pf. (20 +— 1 M. + 28 Pf.).