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festgehalten werden; im Schlage muß stets die größte Ordnung herrschen;
es darf womöglich an einem Tage nicht mehr Holz gefällt werden als
aufgearbeitet und aufgesetzt werden kann; vor Anbruch der Nacht,
unbedingt aber vor den Sonn- und Festtagen, soll alles Holz aufgesetzt
sein und darf kein zugerichtetes Stück, was in ein Schichtmaaß oder
einen Haufen gehört, frei umher liegen.
Vor vollständiger Beendigung des Schlages darf weder Holz ab-
gegeben oder abgefahren werden, noch dürfen die Raff= und Leseholz-
sammler daraus Holz entnehmen. Die Holzhauer dürfen zum Feuer
nur trocknes und sonst nicht weiter zu verwendendes Holz verbrauchen;
alles Lärmen im Schlage, Zänkereien, Mitbringen größerer Mengen
Spirituosen 2c. sind strengstens zu untersagen. Abends beim Verlassen
des Schlages sind die Holzhauer regelmäßig zu kontroliren, ob sie nicht
unerlaubtes Holz mitnehmen.
g 256.
3. Berlohnung.
Die Verlohnung findet statt nach der Holzwerbungstaxe, welche
dem ortsüblichen Tagelohn für schwere Arbeit entspricht und die Ver—
gütigung für sämmtliche Arbeiten vom Anhiebe bis zur Abnahme des
Schlages begreift; neben dem Hauerlohn darf ein besonderes Rückerlohn
nur dann gewährt werden, wenn das Holz auf weiter als 50 Schritt
gerückt werden muß. Für jede Position des Hauungsplanes ist ein ge-
sonderter Lohnzettel aufzustellen, der sämmtliche Hau- und Rückerlöhne
für jedes Sortiment einzeln angiebt; er wird nach Beendigung und
Abnahme des Schlages definitiv festgestellt; vorher kann der Förster
jedoch alle 8—14 Tage auf Grund von Vorschuß= und Abschlagslohn-
zetteln, die vom Vorgesetzten angewiesen werden, durch den Holzhauer-
meister bei der Kasse Geld erheben und an die Arbeiter vertheilen;
nie darf der Förster aber mehr verlohnen, als bereits aufgearbeitet ist
(vergl. § 50, 51 der J. f. F.).
b. Werkzeuge der Holzhauer.
§ 257.
1. Zum Fällen und Aufarbeilen.
Die hierzu nöthigen Werkzeuge dienen entweder zum Hauen, zum
Spalten oder zum Sägen. Hau-Instrumente sind: die Axt,