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müssen, endlich die speziellen Vorschriften des nächsten Vorgesetzten.
An der Hand der darüber erlassenen allgemeinen Bestimmungen sind
etwa folgende Sortimente bei der Holzfällung in den Schlägen aus—
zuhalten:
g 263.
a. Sortirung des Autzhoszes.
I. Bau-, Nutz= und Werkhölzer.
A. In Stämmen oder Abschnitten.
a. Wahlhölzer. Ausgesuchte Hölzer zu besonderen Gebrauchs-
zwecken von vorzüglicher Beschaffenheit, wie Schiffsbauholz, Maschinen-
holz, Mühlenwellen 2c.
b. Schneidehölzer zu Sägeblöcken, welche nach ihrem Kubikgehalt
von über 2, über 1 und bis 1 Kubikmeter in Blöcke I.— III. Klasse
getheilt werden.
c. Gewöhnliche Rundhölzer, welche als Bau= und Nutzhölzer
nach ihrem Festmetergehalt?) wieder in verschiedene Klassen (I.—V.)
getheilt werden.
d. Schiffs= und Kahnkniee. Gebogene Nutzstücke aus den
Einbiegungen von Wurzeln oder Aesten in den Stamm ausgehalten,
zerfallen nach dem Festgehalt in 2 Klassen.
B. In Nutzstangen (14 cm und darunter Durchmesser bei 1 m vom unteren
Stammende gemessen).
a. Zum Derbholze"'") gehörend (über 7 bis incl. 14 cm Durch-
messer am dünnen Ende).
Klasse [I—IV von über 7 bis mit 14 cm Durchmesser und 6 bis
18 m Länge, wozu nur nutzfähige, möglichst fehlerfreie und gesunde
Stangen ausgehalten werden; sie werden zu mehreren zusammengelegt:
ihr Festgehalt schwankt von 0,04—0,18 Festmeter.
*) Es ist in letzter Zeit mehrfach vorgeschlagen — das Stammnutzholz nicht
mehr nach seinem Festgehalt, sondern nach der Zopfstärke resp. dem Mittendurch-
messer zu klassificiren, da sich hiernach sein Werth als Brettschneidewaare richtet.
*“) Nach den Vereinbarungen für das Deutsche Reich ist Derbholz die ober-
irdische Holzmasse von über 7 cm Durchmesser incl. Rinde mit Ausnahme des
bei der Fällung am Stock bleibenden Schaftholzes. Nichtderbholz ist die übrige
Holzmasse, welche zerfällt: a. in Reisig: Das oberirdische Holz bis incl. 7 cm
Durchmesser am dünnen Ende. b. Stockholz: Das unterirdische Holz und der
bei der Fällung am Stock bleibende Schaft.