Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

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leders gebraucht und häufig gut bezahlt wird. Die Birkenrinde geht 
erst 14 Tage später als die Eichenrinde. 
Die Lärchenrinde wird bei uns vorläufig noch wenig verlangt, 
die meiste Verwendung findet sie in Rußland und Oesterreich, wo sie 
stellenweis der Fichten- und Birkenrinde vorgezogen wird. — Da sie 
sich sehr leicht schälen läßt, so dürfte ihre Gewinnung im Sommer 
vorzuziehen sein; nach den neuesten Ermittlungen soll ihr Gerbstoff- 
gehalt außerdem im Hochsommer am höchsten sein. In neuerer Zeit 
verliert die Rindengerbung durch die Konkurrenz der Mineralgerbung. 
Außer zum Gerben wird die Rinde von Birke und Linde noch 
anderweitig genutzt; erstere dient nämlich zur Anfertigung kleiner Dosen, 
der Bast der letzteren zur Anfertigung von Matten und zum Binden. 
*278. 
b. Harz. 
In den preußischen Forsten ist die Harzgewinnung nur noch an 
wenigen Stellen auf Grund von Berechtigungen gestattet, sonst der 
großen Schädlichkeit wegen, da die harzgenutzten Stämme größtentheils 
rothfaul werden und dem Windbruche unterliegen, abgeschafft; in großem 
Umfange wird die Harzgewinnung aus Schwarzkiefern noch in Oester- 
reich betrieben: es können alle Nadelhölzer geharzt werden. Die be- 
sonders harzreichen alten Kiefernstöcke werden zur Theerschwelerei und 
der bekannten „Kienspähne“ wegen vielfach genutzt. 
8 279. 
c. Naff- und Leseholz (vergl. § 232). 
Unter Raff= und Leseholz ist alles dürre und trockene Holz zu 
verstehen, welches von selbst von den Bäumen gefallen und zu seiner 
Benutzung vom Boden aufgelesen oder zusammengerafft wird (A. L. R. 
§ 215 Tit. 22 Th. I). Zum Raff= und Leseholz wird noch das auf 
den Schlägen liegen bleibende, nicht benutzbare Reisig= 2c. Holz gezählt, 
auch wohl die sog. Lagerhölzer, stärkere Stämme, die durch Zufall um- 
geworfen, theilweis verdorben sind und jedenfalls vom Waldbesitzer 
nicht mehr genutzt werden. 
Die Nutzung des Raff= und Leseholzes wird entweder auf Grund 
von Erlaubnißscheinen, die stets mitgeführt werden müssen, in den 5 bis 
6 Wintermonaten unter forstpolizeilichen Einschränkungen gestattet, oder
	        
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