Von einem auf Verwerfung des Einspruches lautenden Urtheile wird dem
Verurtheilten nur die Urtheilsformel zugestellt.
§ 30. In den Fällen der §§ 6 und 8 findet der Erlaß eines Strafbefehls
nicht statt. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage durch Einreichung einer
Anklageschrift, welcher ein Auszug aus dem Verzeichnisse (§ 26) beizufügen ist.
Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen.
§ 31. Wird gegen ein von dem Amtsrichter ohne die Zuziehung von Schöffen
erlassenes Urtheil die Berufung eingelegt, so sind zum Zwecke der Bildung besonderer
Akten durch den Gerichtsschreiber beglaubigte Auszüge aus den Akten erster Instanz
zu fertigen.
§ 32. Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile
findet nur statt, wenn eine der in den §§ 6 und 8 vorgesehenen strafbaren Hand-
lungen den Gegenstand der Untersuchung bildet.
§ 33. Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urtheile erfolgt durch den
Amtsrichter.
§ 34. Eine auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene und eingezogene Geld-
strafe fließt dem Beschädigten zu. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf eine im
Falle des § 8 erkannte Zusatzstrafe.
» Weist der Beschädigte im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldstrafen Arbeiten,
welche den Erfordernissen des § 14 entsprechen, der Behörde nach, so soll der Ver-
urtheilte zu deren Leistung angehalten werden. Diese Nachweisung ist nicht mehr zu
berücksichtigen, sobald mit der anderweiten Vollstreckung der Strafe begonnen ist.
§ 35. Der Amtsrichter ist befugt, wenn der Verurtheilte zu der Gemeinde
gehört, welcher die erkannte Entschädigung und Geldstrafe zufällt, die Beitreibung
dieser Entschädigung und Geldstrafe nebst den Kosten der Gemeindebehörde in der
Art aufzutragen, daß sie die Einziehung auf dieselbe Weise zu bewirken hat, wie
die Einziehung der Gemeindegefälle. Es dürfen jedoch dem Verurtheilten keine
Mehrkosten erwachsen.
§ 36. Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach § 361
Nr. 9 des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung von Forst-
diebstählen im Zusammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung das in
diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung.
§ 37. Für das weitere Verfahren in dem am Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes anhängigen Sachen finden die Vorschriften der §§ 8 u. ff. des Ein-
führungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.
§ 38. Dieses Gesetz tritt mit dem in dem § 39 bezeichneten Zeitpunkte an
die Stelle des Gesetzes vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an Holz und anderen
Waldprodukten betreffend (Gesetz-Sammlung 1852, S. 305). ·
Wo in einem Gesetze auf die bisherigen Bestimmungen über den Holz-
(Forst-)Diebstahl verwiesen ist, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
an deren Stelle.
§39. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft.
Urkundlich rc.
Westermeier, Leitfaden. 7. Aufl. 29