Full text: Leitfaden für das Preußische Jäger- udn Förster-Examen.

Von einem auf Verwerfung des Einspruches lautenden Urtheile wird dem 
Verurtheilten nur die Urtheilsformel zugestellt. 
§ 30. In den Fällen der §§ 6 und 8 findet der Erlaß eines Strafbefehls 
nicht statt. Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage durch Einreichung einer 
Anklageschrift, welcher ein Auszug aus dem Verzeichnisse (§ 26) beizufügen ist. 
Die Hauptverhandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. 
§ 31. Wird gegen ein von dem Amtsrichter ohne die Zuziehung von Schöffen 
erlassenes Urtheil die Berufung eingelegt, so sind zum Zwecke der Bildung besonderer 
Akten durch den Gerichtsschreiber beglaubigte Auszüge aus den Akten erster Instanz 
zu fertigen. 
§ 32. Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile 
findet nur statt, wenn eine der in den §§ 6 und 8 vorgesehenen strafbaren Hand- 
lungen den Gegenstand der Untersuchung bildet. 
§ 33. Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urtheile erfolgt durch den 
Amtsrichter. 
§ 34. Eine auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene und eingezogene Geld- 
strafe fließt dem Beschädigten zu. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf eine im 
Falle des § 8 erkannte Zusatzstrafe. 
» Weist der Beschädigte im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldstrafen Arbeiten, 
welche den Erfordernissen des § 14 entsprechen, der Behörde nach, so soll der Ver- 
urtheilte zu deren Leistung angehalten werden. Diese Nachweisung ist nicht mehr zu 
berücksichtigen, sobald mit der anderweiten Vollstreckung der Strafe begonnen ist. 
§ 35. Der Amtsrichter ist befugt, wenn der Verurtheilte zu der Gemeinde 
gehört, welcher die erkannte Entschädigung und Geldstrafe zufällt, die Beitreibung 
dieser Entschädigung und Geldstrafe nebst den Kosten der Gemeindebehörde in der 
Art aufzutragen, daß sie die Einziehung auf dieselbe Weise zu bewirken hat, wie 
die Einziehung der Gemeindegefälle. Es dürfen jedoch dem Verurtheilten keine 
Mehrkosten erwachsen. 
§ 36. Steht mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach § 361 
Nr. 9 des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung von Forst- 
diebstählen im Zusammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung das in 
diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren Anwendung. 
§ 37. Für das weitere Verfahren in dem am Tage des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes anhängigen Sachen finden die Vorschriften der §§ 8 u. ff. des Ein- 
führungsgesetzes zur Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
§ 38. Dieses Gesetz tritt mit dem in dem § 39 bezeichneten Zeitpunkte an 
die Stelle des Gesetzes vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an Holz und anderen 
Waldprodukten betreffend (Gesetz-Sammlung 1852, S. 305). · 
Wo in einem Gesetze auf die bisherigen Bestimmungen über den Holz- 
(Forst-)Diebstahl verwiesen ist, treten die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
an deren Stelle. 
§39. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft. 
Urkundlich rc. 
Westermeier, Leitfaden. 7. Aufl. 29
	        
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