— 452 —
8 11. Mit Geldstrafe bis zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen
wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige
Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt.
Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine
höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden.
Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die Gefahr einer
Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen
wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne
Aussicht oder unter der Ausfsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt.
§ 13. Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide
durch Gemeinde= und Genossenschaft-Heerden wird durch Polizeiverordnung geregelt.
§ 14. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn
Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet.
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf
welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht festgestellt wird,
daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen
Person nicht verhindert werden konnte.
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Ein-
friedigung von Grundstücken besteht, oder, wo die Einfriedigung landesüblich ist,
keine Anwendung.
§ 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft tritt
ein, wenn der Weidefrevel (§ 14) begangen wird:
1. auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist;
2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur Ein-
friedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedigung der Grund-
stücke landesüblich ist;
3. auf solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch
mit der Hütung verschont werden;
4. auf bestellten Aeckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Wein-
bergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen,
Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben oder Canal=
böschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen;
5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.
§ 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von der
Dienstherrschaft innerhalb 14 Tagen von der rechtskräftigen Verurtheilung an ge-
rechnet entlassen werden.
§ 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1. wer eine rechtmäßige Pfändung (8 77) vereitelt oder zu vereiteln versucht;
2. wer, abgesehen von den Fällen der §§ 113 und 117 des Strafgesetz-
buchs dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts
77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand