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814.
Verpflichtung der Jäger zur Klasse A.
Diejenigen Jäger, welche die Prüfung bestanden haben, resp. von ihr befreit
waren (§ 11), werden, sofern sie sich fortgesetzt gut führen, im dritten, wenn sie
als Einjährig-Freiwillige dienen, im ersten Dienstjahre auf ihren Antrag mittelst
einer Verhandlung nach Muster D zu einer ferneren neunjährigen, bezw. wenn sie
als Einjährig-Freiwillige dienen, zu einer weiteren elfjährigen Dienstzeit im Jäger-
corps verpflichtet. Von dieser ist das erste Dienstjahr bei der Fahne, die übrige
Zeit gewöhnlich in der Reserve, jedoch mit der Verpflichtung abzuleisten, auch im
Frieden, bis zu einer im Ganzen achtjährigen Anwesenheit bei der Fahne, zur
Verfügung zu stehen.
Sie werden dadurch in die Jägerklasse A aufgenommen und erlangen die
Aussicht, seiner Zeit im Forstschutzdienste angestellt zu werden.
Die derartig übernommene Verpflichtung kann nicht einseitig durch den Jäger,
sondern nur unter Zustimmung der Inspection der Jäger und Schützen wieder
aufgehoben werden. Sollte ein Jäger die Aufhebung wünschen, so hat er dies
nach anliegendem Muster E bei der Landwehrbehörde, bezw. der Jäger-Compagnie
zu Protokoll zu erklären.
§ 15.
IV. Beurlaubung zu forstlicher Beschäftigung. Försterprüfung.
Beurlaubung zur Verwendung im Forstdienste.
Beeidigung auf das Forstdiebstahlsgesetz.
Die Jäger der Klasse A dürfen im vierten bezw. die Einjährig-Freiwilligen
im zweiten Dienstjahre auf Vorschlag des Truppentheils nach Ermessen der In-
spection zur Verwendung im Forstschutzdienste zeitweise beurlaubt werden.
Bei den zu Oberjägern Beförderten, welche den Forstversorgungs-Anspruch
durch aktiven Dienst erwerben, erfolgt die Beurlaubung der Regel nach im 4.
resp. 2. Dienstjahre noch nicht. Zur Förderung ihrer forstlichen Ausbildung werden
sie indessen später unter Belassung der Militairgebührnisse auf 6 Monate, behufs
Uebernahme einer Beschäftigung im Forstdienste beurlaubt.
Die zur forstlichen Beschäftigung beurlaubten Jäger der Klasse A (§ 15 und 16)
können auf Grund des Urlaubspasses, bezw. des Militairpasses, nach Vorschrift
des Gesetzes betreffend den Forstdiebstahl vom 15. April 1878 (G. S. S. 222, § 23)
gerichtlich beeidigt werden') und erlangen dadurch die Befugniß zum Waffengebrauch
nach Maßgabe des Gesetzes vom 31. März 1837 (G. S. S. 65).
*) Anmerkung. Sofern Inhaber des Forstversorgungsscheins noch nicht nach dem
Forstdiebstahlsgesetz beeidigt sein sollten, erfolgt ihre Beeidigung auf Grund des Forst-
versorgungsscheins.