Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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jedoch  auch  diese  Gebühren  nicht  höber  seyn,  als  zum  Ersatze  der  Zinsen  des  Anlagekapitales
  und  der  Unterhaltungskosten  nothwendig  ist.
Artikel  9.

Jeder  Schiffs-Inhaber  oder  Führer  ist  gehalten,  bei  Ueberschreitung  der  Zollgränze
eines  der  contrahirenden  Staaten  der  hiezu  bestimmten  Behörde  ein  Schiffsmanifest  zu
übergeben.  -

Dort,  wo  eine,  die  gesammte  Schiffsladung  umfassende  Zolldeklaration  vorgeschrieben
ist,  vertritt  dieselbe  die  Stelle  des  Schiffsmanifestes.

Die  näheren  Vorschriften  hierüber,  so  wie  über  ein  erleichtertes  Zollverfahren  bei
Schiffen  unter  Raumverschluß  werden  im  gemeinsamen  Einverständnisse  erlassen  werden.
Artikel  10.

Zur  Handhabung  der  Schiffabrtsordnung  und  der  Flußpolizeivorschriften,  so  wie  zur
Aburtheilung  der  sich  ergebenden  Contraventionen  wird  in  den  contrahirenden  Staaten  die
erforderliche  Anzahl  von  Flußpolizei-Gerichten  bestellt  und  deren  Wirkungskreis,  Verfahren
und  die  Rechtswirkung  ibrer  Entscheidungen  näher  normirt  werden.

Artikel  11.

Die  contrahirenden  Staaten  verpflichten  sich,  ihren  Zoll=  und  Polizeibehörden  die
Weisung  zu  ertbeilen,  den  Beamten  ves  anderen  Staates  bei  den  zur  Handhabung  ver
Flußpolizei  nöthigen  amtlichen  Verrichtungen  gegenseitig  in  aller  Weise  behilflich  zu  sepn,
auch  auf  Verlangen  die  Ergebnisse  eingeleiteter  Untersuchungen  und  überhaupt  jede  andere
gewünschte  Auskunft  bereitwilligst  zu  ertheilen.

Artikel  12.

Die  contrahirenden  Staaten  machen  sich  anbeischig,  eine  besondere  Sorgfalt  darauf
zu  verwenden,  daß  auf  ihrem  Gebiete  der  Leinpfar  überall  nach  Maßgabe  des  Bedürfnisses
  der  Schiffahrt  bergestellt,  in  guten  Stand  gesetzt  unr  varin  erhalten  werde.

Sie  verbinden  sich  ferner,  jeder  in  den  Gränzen  seines  Gebietes,  die  im  Fahrwasser
sich  befindenden  Hindernisse  der  Schiffahrt  auf  ihre  Kosten  wegräumen  unr  jedesmal  bis
dieses  geschehen,  die  im  Fahrwasser  oder  in  dessen  Nähe  befindlichen,  der  Schiffahrt  gefährlichen
  Steine,  Bäume  rc.  mit  Warnungszeichen  verseben  zu  lassen,  auch  keine,  die
Sicherheit  der  Schiffahrt  gefährdenden  Strom=  oder  Uferbauten  zu  gestatten.

Ueber  oder  auf  den  vorhandenen  Brücken  werden  dort,  wo  Segelschiffe  vorzukommen
pflegen,  Vorkehrungen,  um  die  Handhabung  der  Masten  zu  erleichtern,  getroffen.

Es  wird  auch  kräftigst  Sorge  getragen  werden,  daß  durch  Mühlen=  und  andere  Trieb-