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die Eisenbahn-Abtheilung,
2 kriegsgeschichtliche Abtheilungen (Bibliothek),
das Kriegsarchiv.
b) Der Generalstab bei den Truppen-Kommandos und in größeren Festungen:
Von der Division aufwärts sind allen Stäben Generalstabsoffiziere zur Erledigung
der Generalstabsgeschäfte zugetheilt.
c) Die Landes-Vermessungs--Angelegenheit ist dem Chef des Generalstabs der
Armee unterstellt. Für die Landesaufnahme stehen unter einem besonderen Chef,
einem der Oberquartiermeister: die trigonometrische, topographische, kartographische
Abtheilung und die Plankammer.
Dem Chef des Generalstabs der Armee unterstehen ferner:
die Kriegsakademie (Berlin),
die Eisenbahn-Linienkommissionen und die Eisenbahn-Kommissare, die den Verkehr
zwischen den Militärbehörden und Bahnverwaltungen vermitteln.
Bayern hat einen selbständigen Großen Generalstab. (Kriegsakademie: München.)
87.
Oberste Behörden und Stäbe.
1. Das Ober-Kommando in den Marken.
2. Die 5 Armee-Inspektionen. Die General-Inspekteure (General-Feldmarschall, General=
Oberst, General der Infanterie rc.) besichtigen auf Befehl Sr. Majestät die ihnen unterstellten Armee-
korps (je 3—5). 88
Das Armeekorps im Frieden.
Dienstobliegenheiten der einzelnen Befehlshaber; deren Stäbe.
Die deutsche Armee ist in 23 Armeekorps formirt:
Garde, 1.—XI. und XIV.—XVIII. unter preußischer Verwaltung.
XII. und XIX. von Sachsen.
XIII. von Württemberg.
I., II. und III. bayerisches von Bayern.
Der kommandirende General befehligt ein Armeekorps; er hat die obere Aufsicht über die
Dienstübungen, die taktische Ausbildung und Schlagfertigkeit sämmtlicher Truppen des Armeekorps, deren
innere Ordnung den Divisions= und Brigadekommandeuren bei eigener Verantwortung überlassen ist.
Die Gouverneure und Kommandanten sind ihm untergeordnet.
Alle zur Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Korpsbezirks erforderlichen mili-
tärischen Anordnungen muß er treffen. In dringenden Fällen verfügt er auch über die in seinem Korps-
bezirk stehenden Truppen anderer Armeekorps. — Er hat die Gerichtsbarkeit über die den Divisions-
gerichten nicht unterstellten Offiziere und Truppen.
Er ordnet mit dem Chef der Landes-Verwaltungsbehörde alle gemeinsamen Angelegenheiten,
namentlich Ersatz, Mobilmachung, Sicherheitsmaßnahmen.
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