Full text: Leitfaden für den Unterricht über Heerwesen auf den Königlichen Kriegsschulen.

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die Eisenbahn-Abtheilung, 
2 kriegsgeschichtliche Abtheilungen (Bibliothek), 
das Kriegsarchiv. 
b) Der Generalstab bei den Truppen-Kommandos und in größeren Festungen: 
Von der Division aufwärts sind allen Stäben Generalstabsoffiziere zur Erledigung 
der Generalstabsgeschäfte zugetheilt. 
c) Die Landes-Vermessungs--Angelegenheit ist dem Chef des Generalstabs der 
Armee unterstellt. Für die Landesaufnahme stehen unter einem besonderen Chef, 
einem der Oberquartiermeister: die trigonometrische, topographische, kartographische 
Abtheilung und die Plankammer. 
Dem Chef des Generalstabs der Armee unterstehen ferner: 
die Kriegsakademie (Berlin), 
die Eisenbahn-Linienkommissionen und die Eisenbahn-Kommissare, die den Verkehr 
zwischen den Militärbehörden und Bahnverwaltungen vermitteln. 
Bayern hat einen selbständigen Großen Generalstab. (Kriegsakademie: München.) 
87. 
Oberste Behörden und Stäbe. 
1. Das Ober-Kommando in den Marken. 
2. Die 5 Armee-Inspektionen. Die General-Inspekteure (General-Feldmarschall, General= 
Oberst, General der Infanterie rc.) besichtigen auf Befehl Sr. Majestät die ihnen unterstellten Armee- 
korps (je 3—5). 88 
Das Armeekorps im Frieden. 
Dienstobliegenheiten der einzelnen Befehlshaber; deren Stäbe. 
Die deutsche Armee ist in 23 Armeekorps formirt: 
Garde, 1.—XI. und XIV.—XVIII. unter preußischer Verwaltung. 
XII. und XIX. von Sachsen. 
XIII. von Württemberg. 
I., II. und III. bayerisches von Bayern. 
Der kommandirende General befehligt ein Armeekorps; er hat die obere Aufsicht über die 
Dienstübungen, die taktische Ausbildung und Schlagfertigkeit sämmtlicher Truppen des Armeekorps, deren 
innere Ordnung den Divisions= und Brigadekommandeuren bei eigener Verantwortung überlassen ist. 
Die Gouverneure und Kommandanten sind ihm untergeordnet. 
Alle zur Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit des Korpsbezirks erforderlichen mili- 
tärischen Anordnungen muß er treffen. In dringenden Fällen verfügt er auch über die in seinem Korps- 
bezirk stehenden Truppen anderer Armeekorps. — Er hat die Gerichtsbarkeit über die den Divisions- 
gerichten nicht unterstellten Offiziere und Truppen. 
Er ordnet mit dem Chef der Landes-Verwaltungsbehörde alle gemeinsamen Angelegenheiten, 
namentlich Ersatz, Mobilmachung, Sicherheitsmaßnahmen. 
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