thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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des  Formulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger  Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was
mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  geschehen  soll  (VI).

V.  Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das  Postauftragsformular,
  das  bei  Einziehung  des  Betrags  oder  bei  Annahme  des  Wechsels  im  Gewahrsam

  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.  Briefe  dürfen  dem  Postauftrage  nicht  beigefügt
  werden.

VI.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher-Vorzeigung
  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  an  ihn  zurückgesandt
  oder  an  eine  andere  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  wohnende  Person  weitergesandt
wird.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —  unter  genauer-Bezeichnung
  eines  anderen  Empfängers  —  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der-Rückseite
  des  Postauftragsformulars  auszudrücken.  Münscht  der  Auftraggeber  die  Weitersendung
  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person,  so  genügt  der  Vermerk
„Sofort  zum  Protest“  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen
  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

VII.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  die  Postanstalt,  die  dem
Geldbetrag  einziehen  oder  die  Annahmeerklärung  einholen  soll,  in  verschlossenem  Umschlage  mit
der  Aufschrift  „Postauftrag  nach  (Name  der  Postanstalt)“  zu  richten.  Die  Sendung,
darf  das  Gewicht  von  250  Gramm  nicht  überschreiten.

Soll  der  Postauftrag  an  einem  bestimmten  Tage  (IV)  vorgezeigt  werden,  so  darf  ernicht
  früher  als  7  Tage  vorher  eingeliefert  werden.

Über  den  Auftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  erteilt  (8  28).

VIII.  Für  einen  Postauftrag  werden  erhoben:

1.  für  den  Auftragsbrief,  die  Reichsabgabe  von  5  Pf.  inbegriffer.  35  Pf.;.

2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  für  die  Ubermittlung  des  zeingezogenen

Betrags  die  Gebühr  nach  §  17  II  dieser  Postordnung  oder  nach  §  2  XllI  der-Postscheckordnung
  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914)

b)  bei  Postaufträgen  zur  Annahmeeinholung  für  die  Rücksendung  des  angenommenen.

Wechsels,  die  Reichsabgabe  von  5  Pf.  inbegriffen  35  Pf.

Zur  Zahlung  dieser  Gebühren  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2a)  wird  vom
eingezogenen  Betrag  abgezogen,  die  Zahlkartengebühr  (2a)  dagegen  vom  Postscheckkonto  abgebucht
(Postscheckordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  7.  Juni  1914  8  10  D.  Die  Gebühr  unter  2b.
wird  dem  Auftraggeber  bei  Übersendung  des  angenommenen  Wechsels  angerechnet.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrags  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,  so
wird  die  Rücksendung  des  Postauftrags  und  dessen  Weitersendung  an  einen  anderen  Empfänger  oder
an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen  Gebührenansatz  bewirkt.

IX.  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  wird  am  Bestimmungsorte  der  Postauftrag.
der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  vorgezeigt,  um  den  in  der  Auftragskarte  angegebenen
Geldbetrag  gegen  Aushändigung  der  quittierten  Rechnung  (des  quittierten  Wechsels  usw.)  einzuziehen.
Wegen  der  Vorzeigung  der  Postaufträge  und  der  Aushändigung  der  Anlagen  siehe  §  39  IV  und  V.