Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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ersten  Vorzeigeversuchs  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung
  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  bereit  gehalten.  Wird  bei  der  Vorzeigung  die
Einlösung  oder  Erteilung  der  Annahmeerklärung  verweigert,  oder  ist  am  Tage  der  Vorzeigung
der  auf  der  Auftragskarte  angegebene  Tag  (IV)  bereits  verstrichen,  so  werden  die  Postaufträge
sofort  zurück=  oder  weitergesandt.  Mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  der  Anlagen  an
den  Gerichtsvollzieher  oder  Notar,  bzw.  bei  Postaufträgen  mit  dem  Vermerke  „Sofort  an  N.
in  N.“"  mit  der  Weitergabe  an  den  zweiten  Empfänger,  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung
erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Gerichtsvollzieher  usw.,  der
Protest  erhoben  hat,  zu  entrichten.

XIX.  Solange  der  Postauftrag  nicht  eingelöst,  angenommen,  zurückgesandt  oder  weitergesandt
  ist,  kann  der  Absender  unter  Vorlage  eines  Doppels  der  ausgefüllten  Auftragskarte
und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  32  den  Postauftrag  zurückziehen  oder  die  Angaben
  in  der  Auftragskarte  ändern  lassen.  Bei  den  Anlagen  sind  nachträgliche  Anderungen
nicht  zulässig.

XX.  Die  Postverwaltung  haftet  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  Annahmecinholung
  für  die  Postauftragsendung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief  und  für  den  eingezogenen
  Betrag  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Sind  die  Anlagen  eines
Postauftrags  ausgehändigt,  ohne  daß  der  Postauftragsbetrag  ordnungsmäßig  eingezogen  worden
ist,  so  wird  dem  Absender,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs  gegen  den  Empfänger  der-Anlagen,
  für  den  entstandenen  unmittelbaren  Schaden  bis  zum  Betrage  des  Postauftrags  Ersatz
geleistet.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige
Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten
  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

XXI.  Postaufträge,  die  der  Bestimmungs-Postanstalt  in  gewöhnlichen,  mit  weniger  als
35  Pf.  frankierten  Briefen  zugehen,  werden  nicht  vorgezeigt,  sondern  an  den  Auftraggeber  unter
Beifügung  des  Briefumschlags  kostenfrei  als  „Postdienstsache“  zurückgesandt.

B.  Postprotestaufträge.

XXII.  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen
und,  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  zu  erheben  (Postprotestaufträge).

Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind

Wechsel  über  mehr  als  800  -,

Wechsel  in  fremder  Sprache,

Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch  das
Wort  „effektiv“  oder  einen  ähnlichen  Zusatz  die  Zahlung  in  der  im  Wechsel  benaunten
  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,  ·

Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenannahme,

Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Stücke  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
der  Urschrift  und  einer  Abschrift  zu  protestieren  sind.