232 Beilage XVIII.
Transitorische Bestimmung.
Art. 18.
Das Erträgniß des in der laufenden Finanzperiode anfallenden
Wehrgeldes wird dem kgl. Kriegs-Ministerium im Benehmen mit dem kgl.
Staatsministerium des Innern zur Benützung von Capitulations-Ver-
gütungen in der activen Armee und in der Gendarmerie zur Verfügung
gestellt.
Gegeben München den 29. April 1869.
Beilage XVIII.
Allerhöchste Berordnung:
die Erhebung des Wehrgeldes betreffend.
§ 1.
Das Wehrgeld ist in vier gleichen Raten, nämlich mit Beginn der
Monate Januar, April, Juli und Oktober jeden Jahres je für das vor-
ausgegangene Quartal zu erheben.
Hiebei steht es jedoch jedem Pflichtigen frei, mehr als die verfallene
Rate, oder auch die ganze Jahresschuldigkeit zusammen abzutragen.
5 2.
Die Gemeindebehörden haben längstens sechs Wochen nach jedem
Erhebungstermin die eingegangenen Wehrgeldsbeträge den Rentämtern ab-
Jzuliefern und mit der Ablieferung für das letzte Quartal die Abrechnung
zu verbinden.
83.
Von den Wehrpflichtigen der Alterskasse 1846 und 1847 ist das
in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 1868 bis
dahin 1869 festgesetzte Wehrgeld im Laufe der Monate November und
Dezember 1869 zu erheben.
8 4.
Den Gemeindebehörden wird für die Mühewaltung und Kosten der
Erhebung eine Vergütung von 3% von den durch sie erhobenen Wehrgelds-
beträgen geleistet.
Gegeben Hohenschwangau den 27. Juni 1869.