Full text: Wehr-Katechismus.

232 Beilage XVIII. 
Transitorische Bestimmung. 
Art. 18. 
Das Erträgniß des in der laufenden Finanzperiode anfallenden 
Wehrgeldes wird dem kgl. Kriegs-Ministerium im Benehmen mit dem kgl. 
Staatsministerium des Innern zur Benützung von Capitulations-Ver- 
gütungen in der activen Armee und in der Gendarmerie zur Verfügung 
gestellt. 
Gegeben München den 29. April 1869. 
Beilage XVIII. 
Allerhöchste Berordnung: 
die Erhebung des Wehrgeldes betreffend. 
§ 1. 
Das Wehrgeld ist in vier gleichen Raten, nämlich mit Beginn der 
Monate Januar, April, Juli und Oktober jeden Jahres je für das vor- 
ausgegangene Quartal zu erheben. 
Hiebei steht es jedoch jedem Pflichtigen frei, mehr als die verfallene 
Rate, oder auch die ganze Jahresschuldigkeit zusammen abzutragen. 
5 2. 
Die Gemeindebehörden haben längstens sechs Wochen nach jedem 
Erhebungstermin die eingegangenen Wehrgeldsbeträge den Rentämtern ab- 
Jzuliefern und mit der Ablieferung für das letzte Quartal die Abrechnung 
zu verbinden. 
83. 
Von den Wehrpflichtigen der Alterskasse 1846 und 1847 ist das 
in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 1868 bis 
dahin 1869 festgesetzte Wehrgeld im Laufe der Monate November und 
Dezember 1869 zu erheben. 
8 4. 
Den Gemeindebehörden wird für die Mühewaltung und Kosten der 
Erhebung eine Vergütung von 3% von den durch sie erhobenen Wehrgelds- 
beträgen geleistet. 
Gegeben Hohenschwangau den 27. Juni 1869.
	        
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