Beilage XIX. 233
Beilage XIX.
Verordnung
zum Vollzuge des Gesetzes vom 29. April 1869;
das Wehrgeld betreffend.
Staatsministerium des Innern, der Finanzen, dann Kriegs-
Ministerium.
*§ 1.
Die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Wehrpflichtigkeit sind in
dem Abschnitte 1 des Gesetzes ausgesprochen, welcher
a. in Art. 1 die zur Entrichtung des Wehrgeldes Pflichtigen,
b. in Art. 2 den Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtigkeit und deren
Dauer,
e. in Art. 3 den Maßstab für die Festsetzung des Wehrgeldes,
d. in Art. 4 und 5 die Fälle gänzlicher oder theilweiser Befreiung
bezeichnet.
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In Gemäßheit des Art. 2 und 5 des Gesetzes befreit jede präsente
Dienstleistung in der activen Armee ohne Rücksicht auf deren Zeitdauer
für das betreffende Jahr von der Entrichiung des Wehrgeldes.
In derselben Weise bleiben auch die des Waffendienstes Unwürdigen
für jene Jahrgänge, innerhalb welcher sie zu militärischen Arbeiten ver-
wendet wurden, ohne Rücksicht auf deren Zeitdauer von dem Wehrgelde
für das betreffende Jahr befreit.
Ist das Wehrgeld für das betreffende Jahr schon entrichtet, so darf
dasselbe bei Eintritt der wirklichen Dienstleistung in der activen Armee,
beziehungsweise der Verwendung zu militärischen Arbeiten sofort rückver-
gütet werden.
Die Rückvergütung bereits entrichteter Wehrgeldbeträge für frühere
Jahre in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes kann dagegen erst
nach vollendeter Dienstzeit in der activen Armec erfolgen.
(Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes.)
Die nach gedachtem Art. 5 Abs. 2 zur nachträglichen Ableistung
ihrer vollen Dienstpflicht in der activen Armee gelangten Pflichtigen können
selbstverständlich zu weiterer Leistung des Wehrgeldes nicht mehr beigezogen
werden.
§ 3.
Diejenigen wegen Untauglichkeit von der persönlichen Ableistung ihrer
Wehrpflicht befreiten Wehrgeldpflichtigen, welche von der Begünstigung des
Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Gebrauch zu machen wünschen, sind gehalten,
dieses vor Ablauf der Verfallzeit des ersten Jahresbetrages des Wehrgeldes
bei der Distriktsverwaltungsbehörde ihres Heimatsortes anzuzeigen, welche
nach Prüfung der thatsächlichen Voraussetzungen die Gesammtsumme des
zu leistenden Wehrgeldes festsetzt und dieselbe der zuständigen Gemeinde-
behörde zur Erhebung überweist.