Full text: Wehr-Katechismus.

Beilage XIX. 233 
Beilage XIX. 
Verordnung 
zum Vollzuge des Gesetzes vom 29. April 1869; 
das Wehrgeld betreffend. 
Staatsministerium des Innern, der Finanzen, dann Kriegs- 
Ministerium. 
*§ 1. 
Die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Wehrpflichtigkeit sind in 
dem Abschnitte 1 des Gesetzes ausgesprochen, welcher 
a. in Art. 1 die zur Entrichtung des Wehrgeldes Pflichtigen, 
b. in Art. 2 den Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtigkeit und deren 
Dauer, 
e. in Art. 3 den Maßstab für die Festsetzung des Wehrgeldes, 
d. in Art. 4 und 5 die Fälle gänzlicher oder theilweiser Befreiung 
bezeichnet. 
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In Gemäßheit des Art. 2 und 5 des Gesetzes befreit jede präsente 
Dienstleistung in der activen Armee ohne Rücksicht auf deren Zeitdauer 
für das betreffende Jahr von der Entrichiung des Wehrgeldes. 
In derselben Weise bleiben auch die des Waffendienstes Unwürdigen 
für jene Jahrgänge, innerhalb welcher sie zu militärischen Arbeiten ver- 
wendet wurden, ohne Rücksicht auf deren Zeitdauer von dem Wehrgelde 
für das betreffende Jahr befreit. 
Ist das Wehrgeld für das betreffende Jahr schon entrichtet, so darf 
dasselbe bei Eintritt der wirklichen Dienstleistung in der activen Armee, 
beziehungsweise der Verwendung zu militärischen Arbeiten sofort rückver- 
gütet werden. 
Die Rückvergütung bereits entrichteter Wehrgeldbeträge für frühere 
Jahre in den Fällen des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes kann dagegen erst 
nach vollendeter Dienstzeit in der activen Armec erfolgen. 
(Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes.) 
Die nach gedachtem Art. 5 Abs. 2 zur nachträglichen Ableistung 
ihrer vollen Dienstpflicht in der activen Armee gelangten Pflichtigen können 
selbstverständlich zu weiterer Leistung des Wehrgeldes nicht mehr beigezogen 
werden. 
§ 3. 
Diejenigen wegen Untauglichkeit von der persönlichen Ableistung ihrer 
Wehrpflicht befreiten Wehrgeldpflichtigen, welche von der Begünstigung des 
Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes Gebrauch zu machen wünschen, sind gehalten, 
dieses vor Ablauf der Verfallzeit des ersten Jahresbetrages des Wehrgeldes 
bei der Distriktsverwaltungsbehörde ihres Heimatsortes anzuzeigen, welche 
nach Prüfung der thatsächlichen Voraussetzungen die Gesammtsumme des 
zu leistenden Wehrgeldes festsetzt und dieselbe der zuständigen Gemeinde- 
behörde zur Erhebung überweist. 
 
	        
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