Veränderungen im Konkursverfahren. 25
etwaiger Anfechtbarkeit auf Grund des Anfechtungs-
gesetzes oder der Konkursordnung.
Offentliche Bekanntmachungen über die Anordnung
der Aufsicht erfolgen nicht, so daß der Kaufmann
eine Kreditschädigung kaum zu befürchten hat.
Diese Einrichtung ermöglicht es, den reellen Ge-
schäftsmann vor der Vernichtung seiner wirtschaft-
lichen Existenz zu bewahren, ohne daß anderseits die
Gläubiger, denen ja die vorhandenen Befriedigungs-
mittel erhalten bleiben, in Schaden kommen.
Hypothekengläubiger werden von dem Ver-
fahren nicht betroffen; sie können daher die Zwangs-
versteigerung betreiben, auch wenn ihr Schuldner
unter Geschäftsaufsicht gestellt ist. Doch bleibt dem
Schuldner unbenommen, beim Vollstreckungsgericht,
wie unter 3, zu beantragen, daß die Zwangsvoll-
streckung auf die Dauer von längstens drei Monaten
eingestellt werde.
Auch Lohnforderungen, sowie Abgaben-
forderungen der öffentlichen Kassen wer-
den von dem Verfahren nicht betroffen und dürfen
zugunsten dieser von dem Verfahren ausgenomme-
nen Gläubiger Arreste und Zwangsvollstreckungen in
das Vermögen des Schuldners stattfinden.
Die Geschäftsführer, Vorstände und Liquidatoren
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, die Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung