Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Veränderungen im Konkursverfahren. 25 
etwaiger Anfechtbarkeit auf Grund des Anfechtungs- 
gesetzes oder der Konkursordnung. 
Offentliche Bekanntmachungen über die Anordnung 
der Aufsicht erfolgen nicht, so daß der Kaufmann 
eine Kreditschädigung kaum zu befürchten hat. 
Diese Einrichtung ermöglicht es, den reellen Ge- 
schäftsmann vor der Vernichtung seiner wirtschaft- 
lichen Existenz zu bewahren, ohne daß anderseits die 
Gläubiger, denen ja die vorhandenen Befriedigungs- 
mittel erhalten bleiben, in Schaden kommen. 
Hypothekengläubiger werden von dem Ver- 
fahren nicht betroffen; sie können daher die Zwangs- 
versteigerung betreiben, auch wenn ihr Schuldner 
unter Geschäftsaufsicht gestellt ist. Doch bleibt dem 
Schuldner unbenommen, beim Vollstreckungsgericht, 
wie unter 3, zu beantragen, daß die Zwangsvoll- 
streckung auf die Dauer von längstens drei Monaten 
eingestellt werde. 
Auch Lohnforderungen, sowie Abgaben- 
forderungen der öffentlichen Kassen wer- 
den von dem Verfahren nicht betroffen und dürfen 
zugunsten dieser von dem Verfahren ausgenomme- 
nen Gläubiger Arreste und Zwangsvollstreckungen in 
das Vermögen des Schuldners stattfinden. 
Die Geschäftsführer, Vorstände und Liquidatoren 
von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, die Gesellschaften mit unbeschränkter Haftung
	        
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