Full text: Das Völkerrecht.

12 Einleitung. 
mählich zu Rechtspflichten zu gestalten (so bei der Rechtshilfe, 
insbesondere der Auslieferung). 
Die tatsächliche Rechtsübung tritt uns entgegen: 
a) In dem friedlichen und kriegerischen Verkehr der Staaten; 
so vor allem in dem Inhalt der zwischen den einzelnen 
Staaten geschlossenen Verträge, auch wenn diese nicht, wie 
in den berühmten „drei Washingtoner Regeln“ des englisch- 
amerikanischen Alabama-Vertrages vom 8. Mai 1871 allge- 
meine, für das künftige Verhalten der Staaten bindende 
Normen enthalten; aber auch in der nationalen Gesetz- 
gebung und Rechtsprechung, insoweit deren inhaltliche 
Übereinstimmung in den verschiedenen Staaten die Gemein- 
samkeit der Rechtsüberzeugung erkennen läßt; 
b) in den Entscheidungen der internationalen Gerichte (ins- 
besondere der Schiedsgerichte). 
2. Die ausdrtickliche Reehtssatzung finden wir: 
a) In den Vereinbarungen der Staaten selbst, meist, wenn 
auch nicht ausschließlich, auf internationalen Konferenzen 
und Kongressen (Pariser Kongreß 1856, Berliner Kongreß 
1878, Wiener Kongreßakte von 1815 über die internationalen 
Ströme; Genfer Konvention von 1864, Generalakte der Haager 
Friedenskonferenz von 1899); ferner in den Gründungs- 
satzungen der sog. Unionen (Staatenvereinen oder inter- 
  
3) Beispiele: Das italienische Garantiegesetz vom 13. Mai 1871 über 
die Rechtsstellung des Papstes (unten $ 61); 8$ 18 bis 21 des deutschen 
Gerichtsverfassungsgesetzes (unten $$ 14, 15); die Auslieferungsgesetze der 
verschiedenen Staaten; der Naval War Code der Vereinigten Staaten vom 
27. Juni1900 (B. Z. XI 385); die Erklärungen der Kriegführenden über den 
Begriff der Konterbande (unten $42 IV). Stoerk spricht in diesen Fällen 
bezeichnend von der „Parallelgesutzgebung der Staaten“. 
4) Die schon von Binding und Jellinek aufgestellte Unterscheidung 
zwischen dem Vertrag als Rechtsgeschäft und der Vereinbarung als Rechts- 
satzung hat Triepel zum Ausgangspunkte seiner Untersuchungen gemacht. 
Da aber die völkerrechtlichen Vereinbarungen in der Form von Staaten- 
verträgen zustande zu kommen pflegen, finden die für diese geltenden 
Rechtssätze grundsätzlich auch auf jene Anwendung.
	        
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