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steht indes im Widerspruch mit der Reichsverfassung. Der Kaiser
ist gar nicht Mitglied «der Versitzender des Bundesrats, es kann
sich also nicht um erganische Stellvertretuny handeln: es ist aber
auch kein besonderes Vullmachtsverhältnis nachweisbar. mithin
natürliche Stellvertretung ausgeschlossen.
Man ist zweitens davon ausgegangen. dass jedes Rechiseeschäft
eine Ferm und einen Inhalt habe- Im vorliezenden Falle würde
die Ferm durch die Erklärung des Kaisers erzeurt. während die
materiellen Wirkungen des Rechstgeschäfts von der canditie uns
der Einwilligung von Bundesrat und Reichstag abhänrig wären').
Hieran ist soviel richtig, dass der Kaiser in der That allein
formell den Vertrag durch Ratifikation abschliesstt.e. Allein auch
die materiellen Wirkungen hängen ven seinem Entschlusse ab.
Und überhaupt ist es äusserst schwierig, wie z. B. Seligmann
selbst zugiebt, Form und Inhalt ven einander zu trennen. Dazu
kommt endlich, dass diese schwierige Terminologie neben die
unklaren Begriffe Giltigkeit. völker- wie staatsrechtliche Verbindlichkeit
treten soll. Auch die Folgen, die Seligmann aus
seiner Konstruktion des Verhältnisses zieht), sind unannehmbar:
die Form des Vertrages sell in Ewigkeit fortbestehn, auch wenn
seine materiellen Wirkungen nie verwahrheitcet werden, weil Bundesrat
und Reichstag ihre Einwilligung versact haben.
Diese Schwierigkeiten sind alle unnütz. Nach bürzerlichem
Recht schliesst formell z. B. die Ehefrau den Vertrag. den der
Ehemann genehmigt, ohne dass jemand sagen würde: die materiellen
Wirkungen hängen von der Genehmigung des Mannes ausschliesslich
ab. Oder besteht etwa der vom Manne nicht genehmigte Vertrag
ins Unendliche fort? Warum giebt man nicht den Worten des
Gesetzes ohne grossen Zwang ihren alltäglichen Sirn?
5. Der Schluss dieses Abschnittes soll nunmehr kurz das Ergebnis
mit der ratio legis in Beziehung setzen, die wohl insbesondere
aus dem Abschnitte über den Umfang der Mitwirkung klar
hervorgeht).
ı, Gorius 1874 S.772: 15758. 537f.: Probst 3.302: 310: Seligmann
S. 1681.
.258.2304f. cf. S.148 Satz VIL
®) Vergl. auch 3 1.