II. Buch.
Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des
Staatenverbandes.
Vorbemerkung.
Das II. Buch soll den allgemeinen Teil des Systems (vgl. oben $ 4 II)
zum Abschluß bringen und so die Grundlage schaffen für die Darstellung
des Friedensrechtes wie des Kriegsrechts.
Meine grundsätzliche Aullassung von dem Grundgedanken aller völker-
rechtlichen Beziehungen zwischen den Staaten bringe ich zu möglichst scharfem
Ausdruck, indem ich in dem ersten Abschnitt den (rundsatz der Verkehrs-
freiheit an die Spitze stelle. In dem die Staatsgrenzen überjlutenden
Austausch der Menschen, der Waren, der Ideen äußert sich die Zugehörg-
keit zu der Staatengemeinschaft. Ausschließung eines Staates aus dem Ver-
kehr würde der Friedloslegung eines Staatsangehörigen nach dem Rechte des
Mittelalters gleichkommen. Sinnfällige Gestalt gewinnt der Grundsatz der
Verkehrsfreiheit in der Erschließung des Landes.
Der zweite Abschnitt gibt ın der Behandlung der nationalen Organe
des zwischenstaatlichen Verkehrs die herrschende Anschauung wieder. Da-
gegen sol der dritte Abschnitt mit besonderem Nachdruck auf die zahl-
reichen, aber zusammenhangslosen Ansätze zu einer Organisation des
Staatenverbandes und damit auf die wichtigste Aufgabe hinweisen, die
dem Völkerrecht der nächsten Zukunft gestellt ist.
Der vierte Abschnitt endlich versucht, unter Anwendung der zur all-
gemeinen Rechtslehre gehörigen Begriffe, auf die Formen aufmerksam zu
machen, in denen die Lebensbeziehungen der Staaten zueinander durch
rechtliche Regelung zu Rechtsverhältnissen werden.
I. Abschnitt:
$ 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.')
I. Aus dem Grundbegriffe des Völkerrechts, der gegensclligen Anerkennung
der Staaten als Glieder einer großen Staatengemeinschaft, ergibt sich die Er-
Öffnung des Landes für die Stanatsangehörigen aller Verbandsstaaten (jus com-
mercii, obea 87 IV).
1) Thomas, R.G. IV 620. v. Martitz, Rechtshilfe (unten $33 Note l)
Il (über daa Ausweisungsrecht). Leske und Löwenfeld, Die Rechtsverfol-