Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit. 103 
doch pflegt hier die Meistbegünstigungsklausel vor einseitiger Benach- 
teiligung zu sichern (unten $ 22 III 2). 
1. Die Erschließung des Landes gewährt den Staatsfremden das Re«ht, 
das Gebiet des Staates zu betreten, an jedem Ort Innerhalb desselben » ch 
aufzuhalten, sich niederzulassen, und ohne besondere Abgabe Landwirtschift, 
Gewerbe und Schiffahrt zu treiben.®) 
a) Die Ausübung gewisser Gewerbe kann aus staatspolizei- 
lichen Gründen den Staatsangehörigen vorbehalten werden; so die 
Wandergewerbe, die Betriebe der Apotheken, Handelsmakler usw. Vgl. 
den durch den Krieg aufgehobenen deutsch-italienischen Handels- usw. 
Vertrag vom 6. Dezember 1891 (R.G.B1.1892 S.97) Art.1 Abs.3 (un- 
verändert in der Fassung des Zusatzvertrages vom 3. Dezember 1904; 
unten 8 28 I). 
b) Ebenso pflegt den Staatsfremden die Fischerei (p&che natio- 
nale) in den nationalen Gewässern wie in den Küstengewässern versagt 
zu werden (oben $ 9 IV, S. 80). In den Vereinigten Staaten, in Portu- 
gal und in Griechenland ist die Küstenfischerei freigegeben. Das 
deutsche R.St.G.B. bedroht in $ 296a Ausländer mit Strafe, die in 
deutschen Küstengewässern unbefugt fischen. Ähnlich das nieder- 
ländische Gesetz vom 26. Oktober 1889 und das portugiesische vom 
26. Oktober 1909. 
c) Auch die Küstenschiffahrt (le cabotage maritime, von dem 
spanischen cabo = Kap) wird häufig den nationalen Schiffen vorbe- 
halten. Küstenschiffahrt ist die Vermittlung des Verkehrs zwischen 
Küstenpunkten desselben Staates, nicht aber die Hochseefahrt zwischen 
Mutterland und Kolonien. England (für das Vereinigte Königreich), Bel- 
gien, Bulgarien, Rumänien, die meisten süd- und mittelamerikanischen 
Staaten haben die Küstenschiffahrt freigegeben. Auch sonst wird sie 
häufig durch besondere Vereinbarung unter Voraussetzung der Gegen- 
seitigkei“ den fremden Schiffen eingeräumt. Das Deutsche Reicht hat 
sie nach dem Gesetz, betreffend die Küstenschiffahrt, vom 22. Mai 1881 
(R.G.Bl. S.97) den deutschen Schiffen vorbehalten (8 1). Doch kann 
sie ($ 2) ausländischen Schiffen durch Staatsvertrag oder durch Kaiser- 
liche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats eingeräumt wer- 
den?). In der Kongoakte vom 26. Februar 1885 Art.2 (s. Anhang) ist 
die gesamte Küstenschiffahrt (cabotage maritime et fluvial) den Staats- 
fremden aller Nationen völlig freigegeben. | 
— 
6) Ausnahmen gelten aus politisch-religiösen Gründen für die osmanischen 
Provinzen Hedschas usw. Art. 13 des deutsch-türkischen Niederlassungsvertrages. 
7) Zusammenstellung der Auslandsstaaten, die das Recht zur Küsten- 
schiffahrt in den deutschen Gewässern besitzen, bei Fleischmann 270 Note 7. 
— Kanadisches Gesetz vom 30. Januar 1907 im N.R.G. 3. s. VIII 236.
	        
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