104 I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes,
Verschieden von der Küstenschiffahrt ist die stufenweise Löschung
der aus dem Ausland gebrachten Ladung in verschiedenen Häfen des-
selben fremden Staates oder die Einnahme oder Ergänzung der für
das Ausland bestimmten Ladung (Staffelfahrt, commercio de
escala). Diese wird auch den Schiffen fremder Mächte, selbst abge-
sehen von besonderen Vereinbarungen, eingeräumt. Vgl. zum Bei-
spiel den deutschen Freundschafts- usw. Vertrag mit Nicaragua vom
4. Februar 1896 (R.G.B1.1897 S.171) Art.16 Abs.1.
2. Das Recht, Grundbesitz durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder
von Todes wegen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, kann
den Siaaisfremden versagt werden (oben $& 8 111 4), wird ihnen aber von den
meisten Staaten gewährt.
Solche Beschränkungen bestehen noch heute in verschiedenen
Ländern. Auch nach der rumänischen Verfassung von 1879 Art? 85
ist der Erwerb von Grundbesitz in den ländlichen Gemeinden den
rumänischen Staatsangehörigen vorbehalten. Anerkannt wird diese Be-
schränkung in dem Schlußprotokolle zu Art.1 des deutsch-rumänischen
Handelsvertrages vom 21./9. Oktober 1893 (in der Fassung vom 8. Ok-
tober/25. September 1904; s. unten $ 28I). Der deutsch-japanische
Handelsvertrag vom 4. April 1896 gewährte in Art. III den beiderseitigen
Staatsfremden nur das Recht, „für Niederlassungs-, Industrie- und
Handelszwecke Ländereien zu pachten‘, versagte ihnen also das Recht,
Eigentum an unbeweglichem Gut zu erwerben; in dem neuen Handels-
vertrag von 1911 (R.G.Bl. S.477) ist diese Beschränkung, gemäß
dem japanischen Gesetz vom 12.April 1910, hinweggefallen. In Art.2
des deutsch-türkischen Niederlassungsvertrages ist nur die Meistbegün-
stigung eingeräumt. Auch nach Art.88 E.G. zum B.G.B. bleiben die
landesgesetzlichen Vorschriften, die den Erwerb von Grundstücken
durch Ausländer von staatlicher Genehmigung abhängig machen, un-
berührt).
8. Die Gleichberechtigung der Staatsfremden ist im wesentlichen durch-
geführt auf dem Gebiete des Zivilrechts und des Zivilprozesses.
Daher haben die Staatsfremden denselben Anspruch auf den
Schutz der Gerichte wie die Staatsangehörigen; und sie sind den Ge-
richten des Aufenthaltsstaates wie die Staatsangehörigen unterworfen.
Jedoch wird diese Regel nach verschiedenen Richtungen hin durch-
brochen.
a) Für das große und praktisch wichtige Gebiet des literari-
schen und gewerblichen Eigentums ist die Gleichstellung der
8) Besondere Bestimmungen zu ungunsten ausländischer juristischer Per-
sonen sind häufig. So nach dem Recht der deutschen Einzelstaaten. Über
Hongkong (Dekret vom 1. Mai 1908) vgl. N.R.G. 3. s. VIII 256.