Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

110 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
Vgl. oben $ 9 IV. Norwegen gestattet nach Königl. Beschluß vom 
10.Mai 1906 (N.R.G.3.3.111871) fremden Kriegsschiffen das Ein- 
laufen in Kriegshäfen nur auf Grund vorhergehender Erlaubnis. Allge- 
mein wird diese zum Einlaufen in die nationalen Flüsse gefordert. Da- 
gegen begnügt sich die deutsche Verordnung vom 14. Mai 1913 (Marine- 
Vdg.-Bl.1913 Nr.15) mit der vorhergehenden Anzeige, wenn cs sich 
um nicht mehr als drei Kriegsschiffe handelt. Zur Durchfahrt durch 
den Kaiser-Wilhelm-Kanal ist besondere Erlaubnis erforderlich. 
Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen ein- 
geräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungsklausel er- 
geben können. So bestimmt Art.30 Abs.1 des deutsch-chinesischen 
Vertrags von 1861 (oben 8 1 Note 3): „Kriegsschiffen der kontrahieren- 
den Deutschen Staaten, welche zum Schutze des Handels kreuzen, oder 
mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle 
Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.“ 
Abweichende Rechtsregeln gelten für die Dauer eines Krieges. 
Vgl. darüber unten $ 42. 
2. Abschnitt. 
Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs. 
8 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis. 
I. Aus dem Grundbegriffe des Völkerrechts ergibt sich ferner (oben $ 12) 
die Unterhaltung eines ständigen Verkehrs von Staat zu Staat. Dieser Ver- 
kehr kann nur hergestellt und unterhalten werden durch einzelne Glied- 
personen des Staates, die dieser als seine Organe mit seiner Vertretung be- 
auftragt hat, so daß die Handlungen der Organe als Handlungen des Staates 
selbst gelten. 
Auch der zwischenstaatliche Verkehr gehört zum Inhalt des 
Commerciums (oben $ 7 IV), das die Glieder der Staatengemeinschaft 
miteinander verbindet. Er findet seinen deutlichsten Ausdruck in Sen- 
dung und Empfang ständiger Gesandtschaften. Das diplomatische Korps 
in den Hauptstädten der Großstaaten ist das getreue Abbild des durch 
das Völkerrecht zusammengeschlossenen Staatenverbandes. 
Il. Durch die Verfassung eines jeden Staates werden die Organe bestimmt, 
die ihn im völkerrechtlichen Verkehr zu vertreten, für ihn die völkerrechtlich 
erheblichen Handlungen vorzunehmen haben. Die völkerrechtliche Vertre- 
tungsbefugnis ruht mithin auf staatsrechtlicher Grundlage; sie wird durch 
die nationale Staatsverlassung bestimmt und begrenzt. 
1. In monarchischen wie in republikanischen, in einfachen wie in zu- 
sammengesetzten Staaten kann die oberste, grundsätzlich unbeschränkte Ver- 
tretungsbefugnis (das jus repraesentationis omnimodo) einem einzelnen, dem 
Staatshaupt, übertragen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.