Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

138 II. Buch, Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Stastenverbandes. 
genießen die diplomatischen Vorrechte, und Befreiungen. Von den 
30 Richtern entfallen 8 Haupt- und 8 Hilfsrichter auf die Großmächte; 
die übrigen 7 Haupt- und 7 Hilfsrichter werden in einer zwischen 
den Mächten vereinbarten Reihenfolge (Rotationssystem) auf die mitt- 
leren und kleineren Staaten verteilt®).. Die Ernennung erfolgt auf 
sechs Jahre. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Über das Ver- 
fahren vgl. unten 843. Der Prisenhof ist eigentliches Gericht, nicht 
Schiedsgericht; seine Zuständigkeit ist von jedem besonderen Abkom- 
men der streitenden Mächte unabhängig. Über die Hindernisse, die sich 
der Ratifizierung des Abkommens entgegenstellen, vgl. oben S. 33. 
4. Ein internationaler Gerichtshof zur Erledigung von Streitigkeiten aus 
dem Gebiete des internationalen Privatrechis ist In der Literatur vielfach 
verlangt worden. So: 
a) für Klagen von Privaten gegen fremde Staaten (oben 8 11 
Note 7); 
b) für Streitfragen aus der internationalen Wechselordnung (unten 
$ 32 IV 2)?); 
c) für Streitfragen aus dem internationalen Privatrecht über- 
haupt®); 
d) für privatrechtliche Streitigkeiten der Staaten untereinander (vgl. 
oben 87 IH1) 
IV. Als Territorium des allgemeinen Stastenverbandes erscheinen, außer der 
hohen See (unten $ 26), diejenigen Gebiete, die, wie Spitzbergen (oben $ 10 
Note 9) unrichtig als terra nullius bezeichnet werden. 
& 18. Die Organisation der besonderen Zweckverbände. 
I. Die besonderen Zweckverbände der Staaten sind Vereinigungen einer 
größeren oder kleineren Staatengruppe zur gemeinsamen Verfolgung bestimmter 
gemeinsamer Zwecke. Sie werden daher auch als Internationale Verwaltungs- 
gemeinschaften bezeichnet. 
Auf diesem abgegrenzten (sebiet tritt die Notwendigkeit einer 
Organisation deutlicher hervor als innerhalb des allgemeinen Zweck- 
verbandes der Staaten; sie ist aber hier auch leichter durchzusetzen, 
weil die Staatsgewalt der einzelnen Verbandsstaaten nur nach bestimm- 
ten Richtungen hin gebunden werden soll. Innerhalb der besonderen 
Zweckverbände dieiser Staaten können vier Gruppen unterschieden 
werden. 
Die erste Gruppe bilden die Verbände, die von einer Organisation 
6) Daher die zahlreichen Vorbehalte dieser Staaten gegen Art. 15. 
7) Auf die Notwendigkeit hat die deutsche Delegation (Wechselrechtskon- 
ferenz 1912) hingewiesen. Vgl. P. Klein, N. Z. XXIV 112. 
8) Von deutscher Seite (auch von der deutschen Delegation auf der zweiten 
Haager Konferenz 1%7) mehrfach betont. Vgl. Mutzner, N. Z. XXIV 78.
	        
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