244 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
einigten Staaten und Österreich-Ungarn sind 1907 beigetreten. Eine
Konferenz von 1912 ist ohne Erfolg geblieben.
8. Die Konferenzen im Haag von 1911 und 1918 über Maßregeln zur Be-
kämpfung des Oplummißbrauchs haben bisher zu einem endgültigen Ergebnis
nicht geführt. Die Konvention vom 28. Januar 1912 konnte noch nicht rati-
fiziert werden, da die Vertragsmächte die Ratifizierung von dem Beitritt der
übrigen Mächle abhängig machen, dieser aber noch nicht erfolgt Ist.”)
Beabsichtigt ist die fortschreitende Einschränkung der Einfuhr
nach China und des Verbrauchs in China. Schwierigkeiten bietet die
Konkurrenz der an der Übereinkunft noch nicht beteiligten Staaten,
besonders der Türkei; ferner die Gefahr, daß an Stelle des Opiums
Kokain oder Morphium treten könnte. Die Verhandlungen werden fort-
gesetzt.
IV. Auch der internationale Vertrag zum Schutze des menschlichen Lebens
auf hoher See (mit Reglement), geschlossen zu London am 20. Januar 1914, Ist
noch nicht ratifiziert.®)
Nach dem Untergange des englischen Dampfers Titanic (April
1912) ist auf Initiative des Deutschen Kaisers in London am 12.No-
vember 1913 eine Staatenkonferenz zusammengetreten, um über ge-
'meinsame Maßregeln zur Verhütung der Wiederkehr ähnlicher Kata-
strophen zu beraten. Das Ergebnis war der Vertrag vom 20. Januar 1914.
Vertragstaaten sind Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark,
Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien, Italien,
Norwegen, die Niederlande, Rußland und Schweden. Der Vertrag, der
74 Artikel umfaßt, zerfällt inhaltlich in vier Hauptabschnitte. 1. Zur
Sicherung der Seefahrt wird ein dreifacher Dienst eingerichtet. Zwei
besondere Beobachtungsschiffe, die, auf Kosten der sämtlichen Vertrags-
mächte, von den Vereinigten Staaten gestellt werden, haben im nord-
atlantischen Ozean die Wracks zu zerstören, die Eisverhältnisse zu beob-
achten und das Treibeis aufzusuchen. Zugleich verpflichten sich die
Mächte, eine Änderung der Seestraßenordnung in Angriff zu nehmen.
2. Die Schiffskonstruktion soll so beschaffen sein, daß sie (durch wasser-
dichte Abteilungen) die möglichste Unsinkbarkeit, besonders bei den
großen Passagierdampfern, gewährleistet. 3. Alle Handelsschiffe (auch
Segelschiffe), die 50 und mehr Personen an Bord haben, müssen mit
einer Einrichtung für Funkentelegraphie versehen sein. Der ununter-
brochene Hördienst soll möglichst bald auf allen Schiffen durchgeführt
7) Text: Jahrbuch 1 303. Vgl. dazu Fleischmann in v. Stengel-Fleisch-
mann III 437. van der Mandere, Jahrbuch I 1239 und K. Z. VIII 101. — Kor-
respondenz über das. englisch-chinesische Opium agreement vom 8. Mai 1911 in
N.R.G. 3. s. VIII 467.
8) Dem deutschen Reichstag mit einer Denkschrift überreicht am 24. März
1914 (Drucksachen Nr. 1510). Portugal ist beigetreten (R. G. Bl. 1914 S. 407).