Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

246 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbanda. 
Für die deutschen Interessen ist hier von besonderer Wichtigkeit 
der zwischen Deutschland (d. h. Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, 
Hessen, Oldenburg), den Niederlanden und der Schweiz am 30. Juni 
1885 geschlossene Vertrag, betreffend die Regelung der Lachsfischerei 
im Stromgebiete des Rheins (R.G.Bl. 1886 S. 192)°). Dem Vertrag 
ist Luxemburg 1892 beigetreten. Er betrifft die Fangarten, die Schon- 
zeit, den Schutz der natürlichen Laichplätze wie der künstlichen Lachs- 
zucht. In Art.IX verpflichten sich die beteiligten Uferstaaten, die er- 
forderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren Über- 
tretung mit angemessenen Strafen zu bedrohen. Vgl. das preußische 
Gesetz vom 17. April 1895 (Preuß. Gesetzsammlung S. 165). 
2. Aber auch die Hochseelischerei Ist unter den Schutz interna:lonaler 
Vereinbarungen gestellt worden. 
Hierher gehört der Vertrag, betreffend die polizeiliche Regelung der 
Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, geschlossen im Haag 
am 6. Mai 1882 (R. G. Bl. 1884 S. 25).*) 
Vertragsstaaten sind Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, 
Großbritannien und die Niederlande; Schweden und Norwegen ist der 
Beitritt vorbehalten. Deutsches Ausführungsgesetz vom 30. April 1884 
(R.G.Bl. S. 48). Dazu die Erklärung vom 1.Februar 1889 (R.G.Bl. 
1890 S.5). Der Vertrag findet Anwendung auf die Nordsee außerhalb 
der Küstengewässer (Art.1 bis 4). Die Fischerfahrzeuge der vertrag- 
schließenden Mächte sind in das Schiffsregister einzutragen und durch 
äußere Kennzeichen erkennbar zu machen (Art.5 bis 13). Eingehende 
Bestimmungen werden getroffen, um Konflikte zwischen den Fischer- 
boten der verschiedenen Flaggen zu verhindern (Art.14 bis 25). Die 
Überwachung der Fischerei wird durch Kriegsfahrzeuge der vertrag- 
schließenden Mächte ausgeübt. Die Fischereikreuzer sind berechtigt, 
die durch die Fischerboote begangenen Delikte ohne Unterschied der 
Nationalität der Fischer festzustellen. Sie haben zu diesem Zweck 
das Recht, das Schiff anzuhalten, zu besuchen, sowie ein Protokoll 
aufzunehmer oder in schweren Fällen das einer Zuwiderhandlung 
schuldige Fahrzeug in einen Hafen der Nation des Fischers abzuführen 
(Art.26 bis 31). Die Entscheidung liegt stets bei den Gerichten des- 
jenigen Landes, dem die Fahrzeuge der Schuldigen angehören (Art. 36). 
Die Verfolgung von Fischereidelikten ist im Namen des Staates oder 
durch den Staat zu betreiben (Art. 34). 
3) Vgl. den italienisch-schweizerischen Vertrag über die Fischerei in den 
Grenzgewässern vom 13. Juni 1806 in N.R.G. 2.8. XXXV 47l. 
4) Strupp 11219. — Die Verhandlungen sind mitgeteilt N. R. G. 2. s. IX 
605. — Vgl. de Ryckere, Le r&gime lögal de la pöche maritime dans la mer du 
Nord. 191.
	        
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