Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8 38. Die nicht-kriegerische Erledigung der Staatenetreitigkeiten. 261 
Systems handelt es sich darum, in sorgfältiger Anlehnung an Einrich- 
tungen und Rechtssätze, die bei Ausbruch des Weltkrieges bestanden haben, 
aber durch ihn in ihrer bisherigen Schwäche offenbar wurden, die Bahnen 
aufzuzeigen, auf denen die mit dem Friedensschluß notwendig einsetzende 
Entwicklung sich bewegen muß. 
"Es handelt sich in erster Linie um die möglichst erschöpfende K odi- 
[izierung des Kriegsrechts; also um die folgerichtige Durchführung 
des Grundsatzes, daß der Krieg ein Rechtsverhältnis ist, daß er eine 
Summe von Rechten und Pflichten zwischen den Kriegführenden unter- 
einander wie zwischen ihnen und den neutralen Staaten erzeugt. Durch 
die Beschränkung der Kriegsmittel können die Greuel des Krieges, die 
mit den Fortschritten der Technik ohne Unterbrechung gesteigert werden 
müssen, nicht beseitigt, sie sollen aber auf das unentbehrlich Notwendige 
zurückgeführt werden. Hier kann überall an das Völkerrecht angeknüpft 
werden, wie es bis zum August 1914 bestanden hat und, soweit es um 
das Landkriegsrecht sich handelt, auch während des Krieges erhalten ge- 
blieben ist. Von dem Kriegsrecht handeln die $$ 39 bis 8. 
Je deutlicher uns aber die Gefahr geworden ist, der die Beobachtung 
des Kriegsrechts um so mehr ausgesetzt ist, je mehr der Kreis der Krie- 
führenden sich ausdehnt — desto größere Bedeutung werden die Ein- 
richtungen zur Verhütung des Krieges gewinnen müssen. Hier 
handelt es sich zunächst um den Ausbau des schiedsrichterlichen 
Verfahrens, wobei auf die Verhandlungen der beiden ersten Haager Kon- 
ferenzen zurückgegriffen werden kann. Dann aber sind für Staaten- 
streitigkeiten, in denen es nicht um Rechtsfragen, sondern um Interessen- 
konflikte sich handelt, Verständigungsämter einzusetzen, die durch 
qutachtliche Vorschläge die gütliche Einigung der Streitteile vorbereiten und 
erleichtern sollen. Den beiden Einrichtungen ist $ 38 gewidmet. 
Em Schlußparagraph soll die Erfahrungen zusammenf[assen, die aus den 
Tatsachen des Krieges für die Lehre ‘des Völkerrechts sich ergeben und 
aus Vergangenheit und Gegenwart den Weg in die Zukunft weisen. 
8 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.') 
L. Die friedliche Beilegung der zwischen den Staaten der Völkerrechtsgemein- 
schaft ausgebrochenen Streitigkeiten, mag es sich um die Behauptung eines (tat- 
1) Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln des Völkerrechts. 
1900. Meurer, Die Haager Friedenskonferenz. 1. Bd. 1905. Nippold, Die Fort- 
bildung des Verfahrens in völkerrechtlichen Streitigkeiten. 1907. Fried, Hand- 
buch der Friedensbewegung. 1905. Erster Teil, 2. Aufl. 1912, 2. Teil 1913. Die 
Verhandlungen der American Societyfor judicial settlement of internat. disputes. 
Die Arbeiten der Zentralorganisation für einen dauernden Frieden (seit 1915). — 
Nys 1538. de Louter II99. Oppenheim II3. Rivier 357. Ullmann 430. 
Bustamante 182.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.