$ 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof. 359
prozessuale Rechtsnachteile, die in der Gesetzgebung der nehmenden
Kriegsmacht vorgesehen sind, außer acht lassen (Art.7).
Wird die Wegnahme für rechtmäßig erklärt, so ist mit der Prise
nach dem nationalen Recht des Nehmestaates zu verfahren. Wird
sie für nichtig erklärt, so bestimmt der Prisenhof die Höhe des zu
leistenden Schadensersatzes. War die Wegnahme von dem nationalen
Gericht für nichtig erklärt worden, so ist der Prisenhof -nur zur Ent-
scheidung über den Schadensersatz berufen, darf also die Wegnahme
nicht für rechtmäßig erklären.
IV. Die Verfassung des internationalen Prisenhofes (Art. 10 bis 27).
Über die Zusammensetzung vgl. das oben 8 18 II 3 Gesagte.
Jede kriegführende Macht kann verlangen, daß der von ihr er-
nannte Richter an der Aburteilung teilnimmt; in diesem Falle bestimmt
das Los, wer von den anderen Richtern auszuscheiden hat (Art. 16).
Ausgeschlossen ist ein Richter, der bei dem Verfahren vor dem natio-
nalen Gericht in irgendeiner Eigenschaft mitgewirkt hat (Art.17).
Die Richter müssen Rechtsgelehrte sein; die beteiligten Mächte
haben aber das Recht, je einen höheren Marineoffizier zu bestellen,
der mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnimmt (Art. 18).
Die beteiligten Mächte können besondere Agenten zur Vermittelung
zwischen ihnen und dem Prisenhof bestellen und Rechtsbeistände oder
Anwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betrauen. Beteiligte
Privatpersonen müssen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen
(Art. 26).
Die Bewirkung von Zustellungen oder Beweisaufnahmen ist durch
die Regierung der Macht, in deren Gebiet diese erfolgen sollen, her-
beizuführen (Art. 27).
V. Das Verfahren vor dem Prisenhof (Art. 28 bis 50).
1. Der Rekurs ist binnen einer Frist von 120 Tagen, von der
Verkündung oder Zustellung der Entscheidung an, bei dem nationalen
Gericht oder bei dem internationalen Bureau einzulegen. Bei Be-
hinderung durch höhere Gewalt ist Wiedereinsetzung möglich. Ab-
schrift der Erklärung wird durch den Prisenhof der Gegenpartei zu-
gestellt (Art.28 bis 33).
2. Das Verfahren zerfällt in ein schriftliches Vorverfahren und
die mündliche Verhandlung. In dieser kann eine Ergänzung der Be-
weisaufnahme angeordnet werden. Die Verhandlung ist öffentlich; doch
kann jeder Prozeßbeteiligte der Ausschluß der Öffentlichkeit verlangen.
Bei Ausbleiben der Parteien entscheidet der Prisenhof unter Berück-
sichtigung des ihm zur Verfügung stehenden Materials. Das Urteil er-
geht auf Grund freier Beweiswürdigung; es ist mit Gründen zu ver-