Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 393
welche eine besondere Organisation duroh den gegenwärtigen Vertrag nicht vor-
hen ist. '
er Die Hohe Pforte wird besondere Kommissionen, innerhalb deren das ein-
geborene Element zahlreich vertreten sein soll, zu dem Zwecke ernennen, um diese
neuen Reglements im Einzelnen in jeder Provinz auszuarbeiten.
Die aus diesen Arbeiten hervorgehenden Organisationsentwürfe sind der
Prüfung der Hohen Pforte zu unterbreiten; diese wird vor Erlass der Verord-
nungen, welche dieselben in Kraft zu setzen bestimmt sind, das Gutachten der
für Ost-Rumelien eingesetzten europäischen Kommission einholen.
Art. 24. Für den Fall, dass es der Hohen Pforte und Griechenland nicht
gelingen sollte, sich über die im dreizehnten Protokolle des Berliner Kongresses
angegebene Grenzberichtigung zu verständigen, behalten sich Deutschland,
Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien und Russland vor,
beiden Theilen ihre Vermittelung zur Förderung der Verhandlungen anzubieten.
Art. 25. Die Provinzen Bosnien und Herzegowina werden von Oesterreich-
Ungarn besetzt und verwaltet werden. Da die österreichisch-ungarische Re-
gierung nicht den Wunsch hegt, die Verwaltung des Sandjaks von Novibazar
zu übernehmen, welches sich zwischen Serbien und Montenegro in südöstlicher
Richtung bis jenseits Mitrovitza erstreckt, so wird die ottomanische Verwaltung
daselbst fortgeführt werden. Um jedoch sowohl den Bestand der neuen politischen
Ordnung, als auch die Freiheit und die Sicherheit der Verkehrswege zu wahren,
behält sich Oesterreich-Ungarn das Recht vor, im ganzen Umfange dieses Theils
des alten Vilajets von Bosnien Gernisonen zu halten und Militär- und Handels-
strassen zu besitzen.
In dieser Beziehung behalten sich die österreichisch-ungarische und die
türkische Regierung die Verständigung im Einzelnen vor.
Art. 26. Die Unabhängigkeit Montenegros wird von der Hohen Pforte und
von allen denjenigen der Hohen vertragschliessenden Theile anerkannt, welche
dieselbe noch nicht zugestanden hatten.
Art. 27. Die Hohen vertragschliessenden Theile sind über die folgenden
Bedingungen einverstanden:
In Montenegro darf der Unterschied des religiösen Glaubens und der Be-
kenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund der
Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen und
politischen Rechte, der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Aemtern und Ehren,
oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Gewerbszweige, an welchem
Orte es auch sei. Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden
allen Angehörigen Montenegros sowie den Ausländern zugesichert, und es darf
weder der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgemeinschaften
noch den Beziehungen derselben zu ihren geistlichen Oberen ein Hindernis ent-
gegengestellt werden.
Art. 28. Die neuen Grenzen Montenegros werden festgestellt wie folgt:
Der Grenzzug, bei Ilinobrdo nördlich von Klobuk beginnend, geht abwärts
zur Trebinjtica nach Grantarevo zu, welches bei der Herzegowina verbleibt,
folgt dann dem Laufe dieses Flusses aufwärts bis zu einem, einen Kilometer ab-
wärte von der Einmündung der Cepelica belegenen Punkte und erreicht von dort
aus auf der kürzesten Linie die Höhen an den Ufern der Trebinjtica. Danach wendet
sie sich gegen Pilatova hin, dieses Dorf bei Montenegro belassend, geht sodann
weiter über die Höhen in nördlicher Richtung, wobei sie sich thunlichst in einer
Entfernung von sechs Kilometern von der Strasse Bilek —Korito—Gacko hält,
bis zu dem zwischen der Somina—Planina und dem Berge Curilo belegenen
Sattel und wendet sich von dort aus nach Osten bei Vratkoviti vorbei, dieses
Dorf bei der Herzegowina belassend, bis zum Berge Orline. Von diesem Punkte
t die Grenze — Ravno bei Montenegro belassend — geradezu nach Nord-
Nord-Ost, überschreitet die Gipfel des Leberänik und des Volujak, steigt darauf
auf der kürzesten Linie zur Piva hinab, überschreitet dieselbe und erreicht zwischen
Crkvica und Nedvina hindurchgehend die Tara. Von diesem Punkte ab geht sie
die Tara aufwärts bis nach Mojkovao, von wo aus sie dem Kamme der Vorberge
bis nach Siskojezero folgt. Von dieser Oertlichkeit ab schliesst sie sich der alten