Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 27. Weimar. 8. Dezember 1894. 
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Verhütung der ane von odtenerkrankungen durch fremdländische 
Arbeiter, Seite 307. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs- 
Aktien- Gesellschaft „Rhenania“ in Köln, Seite 309. — kesr Aru Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und 
dem Cemtral- Blatt für das Deutsche Neich, Seite 309. 
  
Ministerial-Verordnung 
zur Verhütung der Einschleppung von Pockenerkrankungen 
durch fremdländische Arbeiter. 
[113) I. Im Hinrblick auf die Gefahren, welche in Beziehung auf die Ein- 
schleppung von Pockenerkrankungen durch fremdländische Arbeiter bestehen, wird 
mit Höchster Genehmigung auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 
1854 hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Arbeitgeber, bei welchen Arbeiter aus Rußland oder Oesterreich-Ungarn 
in Arbeit treten, sind, falls die letzteren sich nicht nachweisbar bereits länger als 
sechs Wochen innerhalb des deutschen Reichs aufhalten, verpflichtet, die durch 
die Ministerial-Verordnung vom 16. Mai 1876 — Reg.-Bl. S. 106 — 
vorgeschriebene Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde innerhalb längstens 
vierundzwanzig Stunden von deren Ankunft ab zu bewirken und hierbei außer 
den in § 1 der Ministerial-Verordnung vom 16. Mai 1876 angeordneten 
Angaben die Zeit der Ueberschreitung der Grenze des deutschen Reichs mit 
anzugeben. 
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