Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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für  die  Apotheken  des  Großherzogthums  bis  auf  Weiteres  als  bindende  Norm
eingeführt.
II.

Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1895  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer!]  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  29.  Dezember  1894.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chefs:
Krause.

[124]  Das  44.  und  45.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  2203  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Großbritannien  über
die  Auslieferung  der  Verbrecher  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten,
  sowie  anderen  von  Deutschland  abhängigen  Gebieten
und  den  Gebieten  Ihrer  Großbritannischen  Majestät.

„  2204  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Berichtigung  der  dem
internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügten  Liste.

Das  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  51

und  52:

S.  470  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Aufstellung  und  Veröffentlichung
  von  Nachweisungen,  betr.  die  Produktion,  die  Versteuerung
  und  den  Bestand  inländischen  Branntweins.

475  Herstellung  der  Kontingente  der  landwirthschaftlichen  Kartoffelbrennereien
  für  das  laufende  Betriebsjahr;  —  Veränderungen
in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.

476  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge
  für  das  Jahr  1895.

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