70 1. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbanda.
time Anstalten weder zu unterhalten, noch zu begründen ?). Die durch
den Londoner Vertrag vom 11.Mai 1867 Artikel 5 getroffene Bestim-
mung, daß die geschleiften Befestigungen der Stadt Luxemburg nicht
wieder aufgerichtet werden dürfen. Die Bestimmung des Konstantinopler
Vertrags vom 2.Juli 1881 (Abtretung eines Teiles von Thessalien und
von Arta an Griechenland), nach welcher die Befestigungen am Golfe
von Arta niedergelegt und in Friedenszeiten nicht erneuert werden
sollen. Art.3 Abs. 1 des Pariser Friedens von 1815 (Fleischmann S. 21):
„In Betracht, daß die Festungswerke von Hüningen zu allen Zeiten
ein Gegenstand der Besorgnisse für die Stadt Basel gewesen sind, haben
die hohen kontrahierenden Mächte, um der helvetischen Konföderation
einen neuen Beweis Ihres Wohlwollens und Ihrer Sorgfalt zu geben,
sich dahin vereinigt, daß die Festungswerke von Hüningen geschleift
werden, und die französische Regierung verpflichtet sich aus dem
nämlichen Grunde, sie zu keiner Zeit wieder herzustellen, auch auf
eine Entfernung von weniger als drei französischen Meilen von der
Stadt Basel keine neue Befestigungen anlegen zu lassen.“ Der deutsch-
englische Vertrag vom 10.April 1886, durch den beide Mächte sich
verpflichten, auf ihren Besitzungen im westlichen Stillen Ozean keine
Verbrecherkolonien anzulegen.
Es ist völlig irreführend, in diesen Fällen von (positiven und
negativen) völkerrechtlichen Servituten oder Staatsservi-
tuten®) zu sprechen. Denn ganz abgesehen davon, daß an Stelle des
praedium dominans der berechtigte Staat tritt, fehlt im Regelfall der
dingliche Charakter dieser Berechtigungen. Wenn Rußland c«twa auf
einer französischen Insel eine Kohlenstation eingeräumt erhält, und
später England diese französische Insel erwirbt, so kann durchaus
7) Vgl. Waultrin R. G. XIV 517. de Floeckher R. G.XV 271. Strupp.
K. 2. IX 485. — Die Verpflichtung ist durch das Ostseesbkommen von 1908 (oben
$ 3 Note 37) nicht berührt worden. Rußland hat sich im Weltkrieg über diese Ver-
pflichtung hinweggesetzt. Vgl. dazu besonders de Staöl-Holstein, La question
des iles d’Aland. 1917 (Revue politique internat.). Hier auch die weitere Literatur.
8) Vgl. Clauß, Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten. 1894. Wahl,
Die Kohlenstation staats- und völkerrechtlich betrachtet. Greifswalder Diss.
1906. Cavaretta, Diritti sui territori altrui. 1905. Schwenzner, Begriff und
Wesen der Staatsservituten. Breslauer Diss. 1907. Klass, Begründen Staats»s-
verträge über die Herstellung von Eisenbahnverbindungen völkerrechtliche Servi-
tuten? ‚Greifswalder Diss. 1909. Hollatz, Begriff und Wesen der Staatsservi-
tuten. 1910. Labrousse, Des servitutes en droit internat. public. 1911. Brie,
bei v. Stengel-Fleischmann III 472. Für die im Text vertretene Ansicht die
überwiegende staatsrechtliche Auffassung (Jellinek). Ebenso: Challandes
L. A. XV1599. de Louter I369. Nys II319. Derselbe, R.J. XLIII 314.
Dagegen Oppenheim 1273. Ullmann 320. — Nur soweit es sich um den Staat
als privatrechtlichen Grundbesitzer handelt, findet der (privatrechtliche) Begriff
der Dienstbarkeiten Anwendung.