Full text: Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

108 Anhang. 
nend erinnert, daß zwischen den Häusern Sachßen, Brandenburg und 
Hessen auch eine Erbverbrüderung vor undenklichen Jaren aufgerichtet, 
welche anno 1587 erneuert worden, so haben Wir bey unßerer An- 
wesenheit solche wiederumb vor die Handt genommen und gleichfalls 
wie 1587 geschehen, vollzogen, darbey aber uns vergliechen, daß weil 
der Römischen Kayserlichen Majestät Confirmation sowol der König- 
lichen Würden in Beheim als obersten Herzog in Schlesien wegen Jä- 
gerndorff und in Polu Preussens halber, sowol der vier Churfürsten 
Mainz, Trier, Cöln und Pfalz consens nötig, man auff bequeme Zeit 
und Gelegenheit, auch gute und ersprießliche Mittel gedenken solle, wann 
solches bey Höchstgedachter Irer Kayserlicher Majestät und Königlicher 
Würden in Beheim und Poln und Ihrer Churfürstlichen L. L L. L. 
underthenigst und freundlich zu suchen. Und do einer oder der ander 
unter den Erbverein= und Erbverbrüderten Chur und Fürsten solche 
Gelegenheit sehen, befinden und spüren würde, do etwas fruchtbarliches 
bey Irer Kayserlichen Majestät, Königlichen Würden in Beheim und 
Poln und Churfürstlichen L. L. L. L. auszurichten und die bedürfende 
Confirmationes und Consensus zu erhalten, solches dem Directori zu 
vermelden, welcher neben den andern Erbvereinten Chur und Fürsten 
sich alsdann einer Legation und Instruction an gehörigen Ortten zu 
vergleichen und die notturfft zu befördern, biß dahin aber die Eides- 
leistung auszustellen; Solche Vergleichung auch umb mehrer Nachrich- 
tung Willen zu Papier bringen lassen, mit eignen Handen underschrei- 
ben und unsern Daumbsecreten bedrucket. — 
Geben zu Naumburg 30. Martii 1614. 
  
 
	        
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