146 I. Organisation der Verwaltung.
und Osten Deutschlands dagegen war die Landgemeinde nichts weiter als
ein privatwirthschaftlicher Verband der Grundbesitzer, wie ein solcher durch
räumliches Zusammenleben und gemeinsame Bodenkultur gleichsam von selbst
hervorgerufen wird. „Eine solche Wirthschaftsgemeinde war sogar in jener
Zeit noch nothwendiger als heutzutage, weil damals bei fortbestehender
Gemeinschaft nicht bloß an der ungetheilten, sondern in gewissem Sinne
auch an der getheilten Mark, ein genossenschaftlicher Betrieb des Ackerbaus
unumgänglich war, insofern die gemeinsame Benutzung von Wald und
Weide, die Gemengelage der Ackerstücke in Verbindung mit dem Dreifelder-
system gemeinsame Festsetzungen über die Aufeinanderfolge der Saaten, die
Erntezeit, den Wechsel von Bau- und Ruhejahren, den Schutz der Felder,
die Anstellung von Hirten und Schäfern, die Anlegung von Mühlen und
Schmieden gebieterisch erforderten. Mit diesen Funktionen war aber der
kommunale Wirkungskreis in der That im wesentlichen beschlossen.“!) Der
Dorfvorstand ward, sofern das Amt nicht an dem Besitz eines ländlichen
Grundstücks, des sog. Schulzenguts, haftete, von dem Grundherrn ernannt,
der nicht selten seinen Bedienten zum Dorfrichter machte. Mit zwei ebenfalls
ernannten Schöppen bildete der letztere das Dorfgericht, das bei Übertre-
tungen der inneren Dorfpolizeiordnung geringe Polizeistrafen zu verhängen
hatte. Die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt standen als patrimoniale
Rechte dem Gutsherrn zu, der sie selbst oder durch seine Beamten ausübte.
Die Schulzen hatten nur die von der „Obrigkeit“ ertheilten Befehle aus-
zuführen.?)
Dem Charakter der Dorfgemeinde als eines wirthschaftlichen Verbands
entsprach es, daß nur die in Grund und Boden Angesessenen Gemeinde-
mitglieder waren, nur sie einen Anspruch auf Mitbenutzung der gemeinen
Mark hatten und die Gemeindelasten zu tragen verpflichtet waren. Jedoch
hatten sich in vielen Gemeinden namentlich seit dem dreißigjährigen Kriege
eine bald größere, bald kleinere Zahl von unangesessenen Leuten gesammelt,
Einlieger, Tagelöhner u. s. w., die bestrebt waren, ein Häuschen mit etwas
munitatis, die Dorf- oder Gemeindeherrschaft und Gemeinderecht 1719, die ein gutes Bild der
fränkischen Dorfverfassung am Ansang des 18. Jahrhunderts giebt.
1, E. Meier, Reform S. 121. Vgl. auch Riedel, Über die Dorsschulzen in den Ländern
östlich der Elbe (Beiträge zur Kunde des Deutschen Rechts I, 1834) S. 70 u. ff.
2, Uber Preußen: E. Meier S. 115 u. ff.; 120 u. ff.; über Niedersachsen, na,
mentlich Braunschweig= Hannover: v. Berg, Polizeyrecht IV. 130 u. ff. Die Verhält=
nisse in diesen Territorien sind auch besonders berücksichtigt von Hagemann, Handbuch des Land-
wirthschaftsrechts S. 25 u. ff., S. 401 u. ff. Vgl. auch Hanssen, Aufhebung der Leibeigen-
schaft in Schleswig-Holstein S. 24. — Ahnlich war in Bayvern die Versassung der
Landgemeinden, welche einer Guteherrschaft unterstanden. Die Dorsgerichte waren fast überall ver-
schwunden, und wo sie noch bestanden, hatten sie nur kleine Polzeiühertretungen zu ahnden. Der
Dorfführer ward ernannt; Versammlungen der Gemeindeglieder ohne Genehmigung des Gutsherrn
waren verboten. v. Kreittmayr, S. 1050, 1076; Wirschinger. Entstehung und Ausbil-
dung der Patrimonialgerichtsbarkeit in Bayern S. 127, 130 u. f.; v. Pözl. Verf.-Recht § 97.