Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

146 I. Organisation der Verwaltung. 
und Osten Deutschlands dagegen war die Landgemeinde nichts weiter als 
ein privatwirthschaftlicher Verband der Grundbesitzer, wie ein solcher durch 
räumliches Zusammenleben und gemeinsame Bodenkultur gleichsam von selbst 
hervorgerufen wird. „Eine solche Wirthschaftsgemeinde war sogar in jener 
Zeit noch nothwendiger als heutzutage, weil damals bei fortbestehender 
Gemeinschaft nicht bloß an der ungetheilten, sondern in gewissem Sinne 
auch an der getheilten Mark, ein genossenschaftlicher Betrieb des Ackerbaus 
unumgänglich war, insofern die gemeinsame Benutzung von Wald und 
Weide, die Gemengelage der Ackerstücke in Verbindung mit dem Dreifelder- 
system gemeinsame Festsetzungen über die Aufeinanderfolge der Saaten, die 
Erntezeit, den Wechsel von Bau- und Ruhejahren, den Schutz der Felder, 
die Anstellung von Hirten und Schäfern, die Anlegung von Mühlen und 
Schmieden gebieterisch erforderten. Mit diesen Funktionen war aber der 
kommunale Wirkungskreis in der That im wesentlichen beschlossen.“!) Der 
Dorfvorstand ward, sofern das Amt nicht an dem Besitz eines ländlichen 
Grundstücks, des sog. Schulzenguts, haftete, von dem Grundherrn ernannt, 
der nicht selten seinen Bedienten zum Dorfrichter machte. Mit zwei ebenfalls 
ernannten Schöppen bildete der letztere das Dorfgericht, das bei Übertre- 
tungen der inneren Dorfpolizeiordnung geringe Polizeistrafen zu verhängen 
hatte. Die Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt standen als patrimoniale 
Rechte dem Gutsherrn zu, der sie selbst oder durch seine Beamten ausübte. 
Die Schulzen hatten nur die von der „Obrigkeit“ ertheilten Befehle aus- 
zuführen.?) 
Dem Charakter der Dorfgemeinde als eines wirthschaftlichen Verbands 
entsprach es, daß nur die in Grund und Boden Angesessenen Gemeinde- 
mitglieder waren, nur sie einen Anspruch auf Mitbenutzung der gemeinen 
Mark hatten und die Gemeindelasten zu tragen verpflichtet waren. Jedoch 
hatten sich in vielen Gemeinden namentlich seit dem dreißigjährigen Kriege 
eine bald größere, bald kleinere Zahl von unangesessenen Leuten gesammelt, 
Einlieger, Tagelöhner u. s. w., die bestrebt waren, ein Häuschen mit etwas 
  
munitatis, die Dorf- oder Gemeindeherrschaft und Gemeinderecht 1719, die ein gutes Bild der 
fränkischen Dorfverfassung am Ansang des 18. Jahrhunderts giebt. 
1, E. Meier, Reform S. 121. Vgl. auch Riedel, Über die Dorsschulzen in den Ländern 
östlich der Elbe (Beiträge zur Kunde des Deutschen Rechts I, 1834) S. 70 u. ff. 
2, Uber Preußen: E. Meier S. 115 u. ff.; 120 u. ff.; über Niedersachsen, na, 
mentlich Braunschweig= Hannover: v. Berg, Polizeyrecht IV. 130 u. ff. Die Verhält= 
nisse in diesen Territorien sind auch besonders berücksichtigt von Hagemann, Handbuch des Land- 
wirthschaftsrechts S. 25 u. ff., S. 401 u. ff. Vgl. auch Hanssen, Aufhebung der Leibeigen- 
schaft in Schleswig-Holstein S. 24. — Ahnlich war in Bayvern die Versassung der 
Landgemeinden, welche einer Guteherrschaft unterstanden. Die Dorsgerichte waren fast überall ver- 
schwunden, und wo sie noch bestanden, hatten sie nur kleine Polzeiühertretungen zu ahnden. Der 
Dorfführer ward ernannt; Versammlungen der Gemeindeglieder ohne Genehmigung des Gutsherrn 
waren verboten. v. Kreittmayr, S. 1050, 1076; Wirschinger. Entstehung und Ausbil- 
dung der Patrimonialgerichtsbarkeit in Bayern S. 127, 130 u. f.; v. Pözl. Verf.-Recht § 97.