Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

2. Die Kommundlverbände. 147 
Garten- und Ackerland zu erwerben, oder von der Dorfobrigkeit mit einem 
solchen angesiedelt wurden. Sie wurden dann Häuslinge (Kleinkäthner, 
Brinkbesitzer, Hintersättler) und erhielten theils durch die Gemeinde, theils 
durch die Obrigkeit ein, wenn auch beschränktes Gemeinderecht. Es bildeten 
sich so verschiedene Klassen der Dorfeinwohner mit verschiedenen Rechten. 
Meist nahm auch die Behörde das Recht in Anspruch, der Gemeinde neue 
Mitglieder zuzuweisen, und knüpfte die Aufnahme von solchen an ihre Ge- 
nehmigung.!) 
Standen die meisten Gemeinden auch unter der Herrschaft eines Grund- 
herrn, in dessen Händen sich die Justiz= und Polizeigewalt befanden, so hatten 
doch schon seit dem 16. Jahrhundert die Landesherrn begonnen, über diese 
Zwischenherrschaft hinüber die Landgemeinden unmittelbar ihrer öffentlichen 
Gewalt und der Beaufsichtigung ihrer Beamten zu unterwerfen. So ward 
fast überall die Verwaltung des Gemeidevermögens unter Aufsicht und Mit- 
wirkung landesherrlicher Beamten gestellt, so wurden polizeiliche Verord- 
nungen über die Bewirthschaftung und Benutzung der Allmendgüter, über 
Wald und Weide, über Jagd und Fischerei erlassen, so suchten die landesherr-= 
lichen Feldordnungen, Gesinde= und Hirtenordnungen, Wasser= und Mühlen- 
ordnungen u. s. w. das gesammte wirthschaftliche Leben der Gemeinden und 
ihrer Glieder zu normiren.:) Selbst da, wo die Grundherrschaft am aus- 
gebildetsten war, wie in den östlichen Provinzen Preußens, hatten doch die 
Beamten, die Landräthe, eine unmittelbare Einwirkung auf die Landgemein- 
den auszuüben und waren nur verpflichtet, in gutsherrlichen Dörfern der 
Gutsherrschaft Nachricht von ihren Verfügungen zu geben.) 
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Fortsetzung. 
So verschiedenartig die Verfassungen der Stadt= und Landgemeinden im 
18. Jahrhundert gestaltet waren und so mannigfaltig die Gesetze, Verord- 
nungen und Instruktionen waren, durch welche das Verhältnis der Staats- 
behörden zu den Gemeinden geregelt wurde — so trägt doch das gesammte 
Gemeindewesen des 18. Jahrhunderts einen gemeinschaftlichen Charakter. 
Derselbe besteht darin, daß einerseits die Organisation der Gemeinden noch 
beruhte auf der, wenn auch vielfach erschütterten Gesellschaftsordnung des 
  
1) S. Gierke III. 779 u. f.; Stüve, S. 133 u. ff.; v. Maurer I, 181 u. f. In 
Württemberg war schon im 17. Jahrhuadert bestimmt worden, daß nur Personen, welche ein 
Vermogen von 200 fl. nachweisen konnten, in Dorfgemeinden ausgenommen werden sollten. Dem 
Landesherrn aber stand das Recht zu, die Gemeinde zur Aufnahme von Burgern zu zwingen. Lan- 
des. Ord. v. 1567 II. 5 1—3. D9gl. Wächter I. 108, 107. 
2) Gierke III. 782 u. f.; Stüve S. 127 u. ff. 
3) S. Instruktion für die Landräthe von 1766, 5 20. 
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