Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

154 I. Orgänisation der Verwaltung. 
des Staats, denen sowohl auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts wie auf 
dem des Privatrechts Korporationsrechte zustehen. Die Verpflichtung, 
staatliche Funktionen auszuüben, ist — wenn auch in den verschiedenen 
Gemeindegesetzen in verschiedenem Umfang — zugleich als ein ver Gemeinde 
zustehendes öffentliches Recht anerkannt, das ihr nicht willkürlich entzogen 
werden kann. Die Gemeindefreiheit besteht in dem modernen Staate dem- 
nach nicht darin, daß die Gemeinde in möglichster Unabhängigkeit von der 
Staatsbehörde ihr Thun und Lassen selbständig bestimmt, sondern darin, 
daß der Gemeinde ein subjektives Recht auf Vollziehung staatlicher Aufgaben 
zusteht, in dessen Ausübung sie geschützt ist, so lange sie den Gesetzen gemäß 
ihre Pflichten erfüllt. In diesem Sinne ist die Gemeinde, sowohl die Stadt- 
wie die Landgemeinde, ein Selbstverwaltungskörper. Trotz dieses einheit- 
lichen rechtlichen Charakters der Gemeinden sind in dem größten Theil 
Deutschlands doch die wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Stadt 
und Land so verschiedenartig, daß die Gesetzgebung für die Verfassung und 
Verwaltung der Städte und der Landgemeinden besondere Gemeindeord- 
nungen aufgestellt hat. Nur in Süddeutschland, wo auf dem Lande der 
Mittel= und Kleingrundbesitz überwiegt, und wo die Unterschiede der Bildung 
und der Interessen in der städtischen und ländlichen Bevölkerung sich mehr 
ausgeglichen haben als im Norden, konnte auch die Gesetzgebung den Unter- 
schied von Stadt= und Landgemeinden entweder gänzlich aufheben oder mehr 
zurücktreten lassen.!) In Mittel- und Norddeutschland dagegen sind inhalt- 
  
Preuß. Recht (1865); Kogze, Die Preußischen Städteverfassungen (1879; jedoch mit Ausschluß 
von Hannover und Kurhessen); Marcinowski,. Städteordnung 1873; Althaus. Die Gemeinde. 
ordnung des früheren Kurfürstenth. Kurhessen (1878); Bertram, Die Nassauische Ge- 
meindcordnung (1876). — Bayern: v. Pözl, Verfass.-Recht § 97 u. ff.; Krais III. 210 
u. ff.; Schöller und Mayer, Kommentar (3. Aufl. 1882). — Württemberg: v. Mohl, 
Staatstecht II, 143 u. ff.; Weinheimer. Die Verwaltung der Gemeinden in Würktemberg 
(1880); Zeller, Handbuch für Württemb. Gemeindebehörden (2. Aufl. 1876); v. Sarwey, 
Württemb. Staatsr. I, 341 u. ff.— Sachsen: v. Bosse, Kommentar zur Städte-Ord. J. Aufl. 
1878); zur LGem . (5. Aufl. 1875); Leuthold S. 149—181. — Baden: Wieland, 
Handbuch des Badischen Gemeinderechts 1 (1871). — Hessen: Küchler I, 415—599.— 
Was die Gemeindegesetzgebung in Elsaß-Lothringen betrifft, so ist auf die vor 1870 erschie- 
nene Litteratur des französischen Verwaltungsrechls zu verweisen. Neuere, seit 1871 erlassene Gesetze 
haben in Frankreich das Gemeinderecht vielfach abgeändert. Eine Zusammenstellung der gel- 
tenden Gemeindegesetze in Ubersetzung giebt v. Reichlin-Meldegg. Gemeindegesetzgebung 
in Elsaß- Lothr. 1881. — Eine, jedoch nicht vollständige Sammlung der Gemeindegesetze ist 
veranstaltet worden von Stolp, Die Gemeindeverfassungen Deutschlands und des Auslands, 6 Bde. 
1870—1875. Daran schließt sich die von demselben herausgegebene Sammlung der Ortsge- 
setze u. s. w. 13 Bde., 1870—1883. Beide Sammlungen erscheinen als Beilage zu der von 
Stolp herausgegebenen Deutschen Gemeinde-Zeitung seit 1862). 
1) Gar keinen Unterschied zwischen Stadt und Land machen die Gemeindegesetze von Elsaß- 
Lothringen, der Bayrischen Pfalz, Nassau und (mit einigen Ausnahmen) von Würt- 
temberg und Kurhessen. Die Gem-O. für das rechterh. Bayern ist für Stadt= und Landge- 
meinden gemeinsam, giebt denselben aber eine verschiedene Verfassung. In Baden und Hessen 
bestehen besondere Städte, und Landgemeindeordnungen, die ihrem Hauptinhalt nach aber auf den- 
selben Prinzipien beruhen.