2. Die Kommunalverbände. 211
c) Wenn die Versammlung sich weigert, obligatorische Ausgaben des
Verbands zu genehmigen, so sind die betreffenden Ausgaben in Bayern
von der Kreisregierung,!) in Hessen von dem Ministerium festzustellen
Art. 122).
d) Bayern (Art. 12) kann der Distriktsrath, in Hessen
(Art. 121) der Kreistag durch den Landesherrn aufgelöst werden. Es haben
sodann in Bayern binnen 8 Wochen, in Hessen binnen 6 Monaten Neu-
wahlen stattzufinden.
Kapitel III.
Provinzialverbände.
I. Prenßen.
E43.
Geschichtliche Einleitung.
Waren in Brandenburg-Preußen die Landstände als politische
Institution auch durch den großen Kurfürsten beseitigt worden, so hatten sich
in einzelnen Provinzen doch Überreste landständischer Einrichtungen erhal-
ten.i) So existirten in der Mark Brandenburg verschierene Kassen und
Anstalten, wie das landschaftliche Kreditwerk, die Marsch= und Molestienkasse,
die Landfeuersozietät u. s. w., welche von Deputirten der Ritterschaften der
einzelnen Kreise, zum Theil mit Hinzuziehung von Deputirten der Städte,
verwaltet wurden. In Ostpreußen kam der Landtag, an welchem auch die
freien bäuerlichen Grundbesitzer, die sog. Kölmer und Freien, und die Städte
theilnahmen, wenigstens noch zur Huldigung zusammen und ständische De-
putirte wurden bei Berathung des Allgemeinen Landrechts wie bei Abfassung
des Ostpreußischen Provinzialrechts (1801) zur Begutachtung herangezogen.
Nach dem Frieden von Tilsit trat in Ostpreußen der Landtag mehrfach zu-
sammen und sollte, nach der vom König im Jahre 1808 ausgesprochenen
Absicht, künftighin jährlich berufen werden.) In dem Edikt v. 27. Okt.
1810 über die Finanzen des Staats und rie neuen Einrichtungen wegen der
Abgaben ward die Bildung einer Nationalrepräsentation und von Provinzial=
ständen in Aussicht gestellt, und in der Verordnung v. 22. Mai 1815 erklärte
der König, es sollten da, wo Provinzialstände noch in Wirksamkeit sind, riese
dem Berürfnis der Zeit gemäß eingerichtet und da, wo keine bestehen, solche
1) Art. 29. Gegen den Beschluß der Kreisregierung kann Berufung an den Verwaltungsge-
richtshof eingelegt werden. Ges. v. 8. Aug. 1878 Art. 10 Z. 1.
2) S. die Ubersicht vei v. Lancizolle. Königihum und Landstände S. 101 u. ff.
3) v. Lancigolle S. 165.1