328 II. Thätigkeit der Verwaltung.
Durch Reichsrecht ist den Hebammen die Verpflichtung auferlegt zur
Anzeige der Geburt, bei der sie gegenwärtig gewesen sind (Ges. v. 6. Febr.
1875 5 18), und zur Geheimhaltung der ihnen bei Ausübung ihres Berufs
anvertrauten Privatgeheimnisse (RStGB. §9 300). In Bezug auf Pfän-
dung und die Rangordnung ihrer Forderungen im Konkurse kommen ihnen
dieselben Vorrechte zu wie den Arzten. ) .
Weitergehende Verpflichtungen sind von den Hebammen nach Landes-
recht zu erfüllen, so insbesondere die Pflicht zur Anzeige ihres Wohnorts, zu
periodischer Einreichung des Verzeichnisses der Geburten, zur Führung eines
Tagebuchs, zur Anzeige von ansteckenden Krankheiten, zur Beobachtung der
Dienstinstruktion u. s. w.)
Für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung ist das
Vorhandensein einer genügenden Zahl von Hebammen in allen Theilen des
Landes von so großer Wichtigkeit, daß der Staat die Herstellung dieser Be-
dingung nicht der Erwerbsthätigkeit der Privatpersonen überläßt. In den
meisten Staaten sind deshalb die Gemeinden oder die in besonderen Heb-
ammenbezirken vereinigten Gemeinden zur Anstellung von Hebammen ver-
pflichtet.) In Sachsen dürfen sogar nur die von den Gemeinden angestell-
ten Bezirkshebammen die Funktionen einer Hebamme ausüben.“.
ein „VPrüsungszeugnis“ nur hierüber ertheilt werden könne. Diese letztere Annahme erscheint
nicht begründet. Die richtige Ansicht findet sich in den Entsch, des Preuß. O##. III. 268 u. f.
und in der Entsch. des Hessischen Minist. des J. v. 24. Mai 1881 (Reger II, 368 u. ff.) —
GewO. § 30 und 58 haben keine Geltung in Elsaß-Lothringen, boch stimmt das Landesrecht
mit dem in den andern deutschen Staaten geltenden im Wesentlichen überein, Ges. v. 19 Ventöse
XI, Art. 30—36.
1) Siehe oben S. 325.
2) Preußen, V. v. 6. Aug. 1883, 8 5; Bayern, PSitGB. Art. 72, 1272, 128;
Instruktion v. 3. Dez. 1875; Württemberg. PStes. Art. 325; V. v. 8. Okt. 1871. Instr.
v. 12. April 1951; Sachsen, Hebammen O. v. 8. Mai 1872; Boden, V. v. 4. Januar
1872.
3) Preußen, V. v. 6. Aug. 1883. § 7—9. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Heb-
ammenbezirke abzugrenzen und die Zahl der in jedem derselben anzustellenden Hebammen zu bestim.
men. Die Anstellung erfolgt durch die Gemeinden und Gutsbezirke des Bezirkes; ist aber drei Mo-
nate nach eingetretener Vakanz die Stelle noch nicht besetzt, durch die Verwaltungsbehorde. Nach
dem Ges. v. 28. Mai 1875, § 3 sind in den alten Provinzen die Kreise zur Unterstützung der
Hebammenbezirke verpflichtet. Württemberg, Ges. v. 22. Juli 1836; Baden. V. v.
23. Nov. 1865; Hessen, MedizC. v. 1861, § 40, 44. — Keine Verpflichtung der Gemeinden
besteht in Bayern ksiehe jedoch V. v. 23. April 1874, § 3) und Elsaß-Lothringen.
4) Hebammen O. v. 8. Mai 1872, § 14. Dgl. Reskr. des Minist. den J. v. 12. Aug.
1882 (Zischr. f. Praxis und Geseg. der Verwaltung in Sachsen. III, 312 u. f.).