378 II. Thätigkeit der Verwaltung.
Bildung von freien wie von öffentlichen Wassergenossenschaften ermöglichten.
Das letztere Gesetz ist in Elsaß-Lothringen durch das Gesetz v. 11. Mai
1877 erweitert und auf Bewässerungsgenossenschaften ausgedehnt worden.
Die Rechtssätze, welche die auf der eigenthümlichen Natur des Wassers
beruhenden Verhältnisse normiren und deren Inbegriff das Wasserrecht
bildet, gehören theils dem Privatrecht, theils dem Verwaltungsrecht an.
Sofern sie vie Befugnisse und Verpflichtungen der Einzelnen gegenüber den
Einzelnen bestimmen, gehören sie dem Privatrecht an. Diejenigen Rechts-
sätze dagegen, welche die Befugnisse der Verwaltungsorgane in Bezug auf
Uberwachung, Regelung und Schutz der Wasserbenutzung normiren und
welche den Einzelnen Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Gewalt auf-
erlegen, sind Sätze des Verwaltungsrechts. Gerade auf dem Gebiete des
Wasserrechts sind aber die Grenzen zwischen dem Privat= und dem öffent-
lichen Recht nicht überall gleichmäßig gezogen. Sie sind vielfach streitig
und greifen häufig ineinander über.!) Theils wegen dieser Verschiedenheit
des in den einzelnen Staaten bestehenden Rechtszustands, theils wegen des
engen Zusammenhangs, in welchem die Sätze des öffentlichen Rechts mit
denen des Privatrechts stehen, läßt es sich auch bei einer Darstellung des
öffentlichen Wasserrechts nicht immer vermeiden, auf privatrechliche Sätze
einzugehen. An dieser Stelle aber kommen nur diejenigen Rechtssätze zur
Darstellung, welche sich auf die Benutzung des Wassers zu landwirthschaft-
lichen Zwecken beziehen und damit gleichzeitig die Benutzung des Wassers zu
hauswirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken normiren.
Wirhaben im Folgenden zunächst die Rechtssätze über die Wasserbenutzung
im allgemeinen und zwar sowohl die über die Benutzung von öffentlichen
Gewässern wie von Privatgewässern — sodann die besonderen Rechtssätze
über Anlage von Stauwerken, Be= und Entwässerungen, und endlich das
Recht der Wassergenossenschaften zu besprechen.
s 86.
2) Die öffentlichen Gewässer.
Während nach Römischem Rechte alle größeren Flüsse, welche das ganze
Jahr hindurch fließen, als öffentliche Flüsse dem gemeinen Gebrauch
unterworfen sind,) gehören nach dem heutigen Rechte zu den öffentlichen
1) Dgl. namentlich v. Sarwecy, Offentl. Recht S. 353—368, in Bezug auf Preußen,
Oppenhofs, Ressortverhältnisse S. 197—213,. S. 410—429.
2) Über die Benutzung des Wassers zur Fischerei siehe unten 3 99. über die Benutzung des
Wassers als Verkehrsmittel siehe unten §147—14), öber den Uferschuhz und den Schutz gegen Uber-
schwemmungen siehe unten 5 178, 179.
3) Nach einer andern Ansicht soll das Römische Recht alle ständig fließenden Gewässer ohne
Unterschied, ob es sich um einen größeren Fluß oder einen kleinen Bach handelt, zu den öffentlichen