Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

378 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
Bildung von freien wie von öffentlichen Wassergenossenschaften ermöglichten. 
Das letztere Gesetz ist in Elsaß-Lothringen durch das Gesetz v. 11. Mai 
1877 erweitert und auf Bewässerungsgenossenschaften ausgedehnt worden. 
Die Rechtssätze, welche die auf der eigenthümlichen Natur des Wassers 
beruhenden Verhältnisse normiren und deren Inbegriff das Wasserrecht 
bildet, gehören theils dem Privatrecht, theils dem Verwaltungsrecht an. 
Sofern sie vie Befugnisse und Verpflichtungen der Einzelnen gegenüber den 
Einzelnen bestimmen, gehören sie dem Privatrecht an. Diejenigen Rechts- 
sätze dagegen, welche die Befugnisse der Verwaltungsorgane in Bezug auf 
Uberwachung, Regelung und Schutz der Wasserbenutzung normiren und 
welche den Einzelnen Verpflichtungen gegenüber der öffentlichen Gewalt auf- 
erlegen, sind Sätze des Verwaltungsrechts. Gerade auf dem Gebiete des 
Wasserrechts sind aber die Grenzen zwischen dem Privat= und dem öffent- 
lichen Recht nicht überall gleichmäßig gezogen. Sie sind vielfach streitig 
und greifen häufig ineinander über.!) Theils wegen dieser Verschiedenheit 
des in den einzelnen Staaten bestehenden Rechtszustands, theils wegen des 
engen Zusammenhangs, in welchem die Sätze des öffentlichen Rechts mit 
denen des Privatrechts stehen, läßt es sich auch bei einer Darstellung des 
öffentlichen Wasserrechts nicht immer vermeiden, auf privatrechliche Sätze 
einzugehen. An dieser Stelle aber kommen nur diejenigen Rechtssätze zur 
Darstellung, welche sich auf die Benutzung des Wassers zu landwirthschaft- 
lichen Zwecken beziehen und damit gleichzeitig die Benutzung des Wassers zu 
hauswirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken normiren. 
Wirhaben im Folgenden zunächst die Rechtssätze über die Wasserbenutzung 
im allgemeinen und zwar sowohl die über die Benutzung von öffentlichen 
Gewässern wie von Privatgewässern — sodann die besonderen Rechtssätze 
über Anlage von Stauwerken, Be= und Entwässerungen, und endlich das 
Recht der Wassergenossenschaften zu besprechen. 
s 86. 
2) Die öffentlichen Gewässer. 
Während nach Römischem Rechte alle größeren Flüsse, welche das ganze 
Jahr hindurch fließen, als öffentliche Flüsse dem gemeinen Gebrauch 
unterworfen sind,) gehören nach dem heutigen Rechte zu den öffentlichen 
  
1) Dgl. namentlich v. Sarwecy, Offentl. Recht S. 353—368, in Bezug auf Preußen, 
Oppenhofs, Ressortverhältnisse S. 197—213,. S. 410—429. 
2) Über die Benutzung des Wassers zur Fischerei siehe unten 3 99. über die Benutzung des 
Wassers als Verkehrsmittel siehe unten §147—14), öber den Uferschuhz und den Schutz gegen Uber- 
schwemmungen siehe unten 5 178, 179. 
3) Nach einer andern Ansicht soll das Römische Recht alle ständig fließenden Gewässer ohne 
Unterschied, ob es sich um einen größeren Fluß oder einen kleinen Bach handelt, zu den öffentlichen