Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

4. Der Staat und das wirthschaftliche Leben. — Kap. 5. Das Baupolizeirecht. 455 
Die rechtskräftige Feststellung eines Bebauungsplans oder einer Bau- 
fluchtlinie hat die rechtliche Wirkung, daß Neubauten, Um= oder Ausbauten 
über die Fluchtlinie hinaus nicht stattfinden dürfen.!) Ein Zurückweichen 
hinter die Baufluchtlinie ist in Preußen gestattet, in den anderen Staaten 
aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich z. B. um Anlegung von 
Gärten handelt. Die Straßenfluchtlinie, d. h. die Linie, welche die dem 
öffentlichen Verkehr dienende Straße und ihre Zubehörungen (Bürgersteig 
abgrenzt, ist in der Regel auch die Baufluchtlinie. Doch kann eine hinter 
jene zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden.) 
3) Errichtung und Umbau einzelner Gebäude. 
–r 108. 
a) Allgemeine Rechtssätze. 
1. Die durch das Baupolizeirecht gegebenen Beschränkungen der Bau- 
freiheit beziehen sich auf alle Hochbauten und deren Zubehörungen (Keller, 
Brunnen, Aborte u. s. w.), sofern nicht besondere Ausnahmen bestimmt 
sind oder die Vorschriften sich nur auf einzelne Arten von Bauten erstrecken 
wollen. 
2. Den baupolizeilichen Vorschriften sind im allgemeinen alle Neu- 
bauten, Umbauten und Ausbesserungen unterworfen. Sie haben also zur 
Voraussetzung ihrer Anwendung die freiwillige Vornahme bestimmter Hand- 
lungen. Ihre hierfür gegebenen Verbote und Gebote richten sich aber nicht 
an den Eigenthümer des Grundstücks als solchen, sondern an denjenigen, 
welcher die Errichtung (Umbau u. s. w.) des Bauwerks unternimmt, an den 
Bauherrn. Ob demselben hierzu die privatrechtliche Befugnis zusteht 
oder nicht, ist für die Anwendung des Baupolizeirechts im allgemeinen ohne 
rechtliche Bedeutung. · 
3. Eine Verpflichtung, die zur Zeit des Erlasses der baupolizeilichen 
Vorschriften bestehenden Bauten nach ihrer Maßgabe umzubauen oder zu 
1) Preußen, § 1. 11 (vgl. Entsch. des OVG. V, 368, VII. 327 u. ff., VIII, 299 
u. fs.); Bayern, &1; Hessen, Art. 9; Württemberg. Art. 6. (Hier kann jedoch der 
Eigenthümer die in die projektirte Ortsstraße fallende Grundfläche bis zur Abtrelung an die Ge- 
meinde benutzen, mit einer Einfriedigung versehen und mit Genehmigung der Polizeibehörde Bau- 
ten darauf errichten, die er aber auf deren Verlangen jeder Zeit auf seine Kosten zu entfernen hat.) 
— In Baden tritt diese rechtliche Wirkung bei neu anzulegenden Ortsstraßen erst dann ein, wenn 
die Straße bis zu dem Bauplatz und längs desselben bereits von der Gemeinde übernommen ist und 
benutzbar hergestellt wird. Art. 8. 
2) Eine viel weiter gehende rechtliche Wirkung konn in Hessen (Art. 18) durch Ortsstatut an 
die Feststellung eines Onsbauplans geknüpft werden. Es kann dadurch bestimmt werden, daß über, 
baupt außerhalb des Bereichs des Ortsbauplans Gebäude nicht errichtet werden dürsen. Ausnahmen 
konnen dann nur durch das Ministerium gestattet werden. — Uber Neuanlagen von Kolonien in 
Preußen in den östlichen Provinzen und Westfalen siehe unten & 111. 
3) Vgl. Cntsch, des OL#. V. 350. S. jedoch S. 457 Note 2.