4. Der Staat und das wirthschaftliche Leben. — Kap. 5. Das Baupolizeirecht. 455
Die rechtskräftige Feststellung eines Bebauungsplans oder einer Bau-
fluchtlinie hat die rechtliche Wirkung, daß Neubauten, Um= oder Ausbauten
über die Fluchtlinie hinaus nicht stattfinden dürfen.!) Ein Zurückweichen
hinter die Baufluchtlinie ist in Preußen gestattet, in den anderen Staaten
aber nur ausnahmsweise zulässig, wenn es sich z. B. um Anlegung von
Gärten handelt. Die Straßenfluchtlinie, d. h. die Linie, welche die dem
öffentlichen Verkehr dienende Straße und ihre Zubehörungen (Bürgersteig
abgrenzt, ist in der Regel auch die Baufluchtlinie. Doch kann eine hinter
jene zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden.)
3) Errichtung und Umbau einzelner Gebäude.
–r 108.
a) Allgemeine Rechtssätze.
1. Die durch das Baupolizeirecht gegebenen Beschränkungen der Bau-
freiheit beziehen sich auf alle Hochbauten und deren Zubehörungen (Keller,
Brunnen, Aborte u. s. w.), sofern nicht besondere Ausnahmen bestimmt
sind oder die Vorschriften sich nur auf einzelne Arten von Bauten erstrecken
wollen.
2. Den baupolizeilichen Vorschriften sind im allgemeinen alle Neu-
bauten, Umbauten und Ausbesserungen unterworfen. Sie haben also zur
Voraussetzung ihrer Anwendung die freiwillige Vornahme bestimmter Hand-
lungen. Ihre hierfür gegebenen Verbote und Gebote richten sich aber nicht
an den Eigenthümer des Grundstücks als solchen, sondern an denjenigen,
welcher die Errichtung (Umbau u. s. w.) des Bauwerks unternimmt, an den
Bauherrn. Ob demselben hierzu die privatrechtliche Befugnis zusteht
oder nicht, ist für die Anwendung des Baupolizeirechts im allgemeinen ohne
rechtliche Bedeutung. ·
3. Eine Verpflichtung, die zur Zeit des Erlasses der baupolizeilichen
Vorschriften bestehenden Bauten nach ihrer Maßgabe umzubauen oder zu
1) Preußen, § 1. 11 (vgl. Entsch. des OVG. V, 368, VII. 327 u. ff., VIII, 299
u. fs.); Bayern, &1; Hessen, Art. 9; Württemberg. Art. 6. (Hier kann jedoch der
Eigenthümer die in die projektirte Ortsstraße fallende Grundfläche bis zur Abtrelung an die Ge-
meinde benutzen, mit einer Einfriedigung versehen und mit Genehmigung der Polizeibehörde Bau-
ten darauf errichten, die er aber auf deren Verlangen jeder Zeit auf seine Kosten zu entfernen hat.)
— In Baden tritt diese rechtliche Wirkung bei neu anzulegenden Ortsstraßen erst dann ein, wenn
die Straße bis zu dem Bauplatz und längs desselben bereits von der Gemeinde übernommen ist und
benutzbar hergestellt wird. Art. 8.
2) Eine viel weiter gehende rechtliche Wirkung konn in Hessen (Art. 18) durch Ortsstatut an
die Feststellung eines Onsbauplans geknüpft werden. Es kann dadurch bestimmt werden, daß über,
baupt außerhalb des Bereichs des Ortsbauplans Gebäude nicht errichtet werden dürsen. Ausnahmen
konnen dann nur durch das Ministerium gestattet werden. — Uber Neuanlagen von Kolonien in
Preußen in den östlichen Provinzen und Westfalen siehe unten & 111.
3) Vgl. Cntsch, des OL#. V. 350. S. jedoch S. 457 Note 2.