Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Vorrede. VII 
Gestalt, welche es im Jahre 1870 hatte, zu erörtern. Es dient 
dies einerseits zur Vergleichung mit dem Rechte der anderen Deut— 
schen Länder, andererseits konnte hierdurch der Einfluß nachgewiesen 
werden, den das Französische Verwaltungsrecht in früheren Zeiten 
auf das Deutsche ausgeübt hat. Dagegen mußte das Verwal— 
tungsrecht Mecklenburgs außer Betracht bleiben. Dasselbe ist 
ohne eine genaue Kenntnis des eigenthümlichen Verfassungsrechts 
der beiden Großherzogthümer Mecklenburg, das auf ganz anderen 
Grundlagen ruht als das Verfassungsrecht der anderen Deutschen 
Staaten, nicht verständlich. Diese Kenntnis läßt sich aber nur 
durch einen längeren Aufenthalt in dem Lande selbst erwerben. 
Noch sei ein Wort der Rechtfertigung gestattet, daß einige 
Lehren, die sonst wohl in dem Verwaltungsrecht behandelt werden, 
übergangen worden sind. Den Grund, wezhalb die Lehre von 
der Enteignung nicht erörtert worden ist, hat der Verfasser S. 243, 
Note 4 angegeben. Die Lehre von dem Patentrecht, dem Ur- 
heberrecht u. s. w. gehört aber überhaupt nicht dem Verwaltungs- 
recht, sondern dem Privatrecht an, da das Patentrecht und die 
ihm verwandten Rechte Privatrechte sind und die Funktionen der 
Behörden sich nur auf die Mitwirkung bei der Entstehung dieser 
Rechte und auf den Schutz derselben beziehen. Eine bestimmte 
Grenzscheidung gegenüber anderen Gebieten ist gerade einer so 
jungen Wissenschaft, wie sie das Deutsche Verwaltungsrecht ist, 
besonders erforderlich. 
In den Nachträgen hat der Verfasser die während des Druckes 
erschienenen Abhandlungen und Bücher, die er für den Text nicht