Vorrede. VII
Gestalt, welche es im Jahre 1870 hatte, zu erörtern. Es dient
dies einerseits zur Vergleichung mit dem Rechte der anderen Deut—
schen Länder, andererseits konnte hierdurch der Einfluß nachgewiesen
werden, den das Französische Verwaltungsrecht in früheren Zeiten
auf das Deutsche ausgeübt hat. Dagegen mußte das Verwal—
tungsrecht Mecklenburgs außer Betracht bleiben. Dasselbe ist
ohne eine genaue Kenntnis des eigenthümlichen Verfassungsrechts
der beiden Großherzogthümer Mecklenburg, das auf ganz anderen
Grundlagen ruht als das Verfassungsrecht der anderen Deutschen
Staaten, nicht verständlich. Diese Kenntnis läßt sich aber nur
durch einen längeren Aufenthalt in dem Lande selbst erwerben.
Noch sei ein Wort der Rechtfertigung gestattet, daß einige
Lehren, die sonst wohl in dem Verwaltungsrecht behandelt werden,
übergangen worden sind. Den Grund, wezhalb die Lehre von
der Enteignung nicht erörtert worden ist, hat der Verfasser S. 243,
Note 4 angegeben. Die Lehre von dem Patentrecht, dem Ur-
heberrecht u. s. w. gehört aber überhaupt nicht dem Verwaltungs-
recht, sondern dem Privatrecht an, da das Patentrecht und die
ihm verwandten Rechte Privatrechte sind und die Funktionen der
Behörden sich nur auf die Mitwirkung bei der Entstehung dieser
Rechte und auf den Schutz derselben beziehen. Eine bestimmte
Grenzscheidung gegenüber anderen Gebieten ist gerade einer so
jungen Wissenschaft, wie sie das Deutsche Verwaltungsrecht ist,
besonders erforderlich.
In den Nachträgen hat der Verfasser die während des Druckes
erschienenen Abhandlungen und Bücher, die er für den Text nicht