Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

596 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
Diejenigen, die auf dem Leinpfad der Schiffahrt oder Flößerei Hinder- 
nisse bereiten (auch die Eigenthümer), sind nach privatrechtlichen Grund- 
sätzen zum Schadensersatz verpflichtet und nach einigen Gesetzen auch straf- 
bar.)) 
III. post und Telegraphie. 
1) Die Postanstalt. 
8 151. 
a Geschichte der Gesetzgebung.? 
Aus den Botenanstalten des Mittelalters, die von Städten, Universi- 
täten, namentlich auch von dem deutschen Orden eingerichtet worden waren, 
entwickelte sich in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts in Frankreich 
wie in Deutschland ein von den Landesherrn organisirter regelmäßiger Reit- 
postrienst, der zunächst für den amtlichen Verkehr bestimmt war, doch bald 
auch den Privatpersonen zur Benutzung überlassen wurde. 3) Bekanntlich 
kam die Leitung und Verwaltung der Posten in den Habsburgischen Landen 
in die Hände der Familie der Taxis, und 1536 ernannte Karl V. Franz von 
Taxis zum Generalpostmeister seiner Lande. Nach der Theilung der Habs- 
burgischen Monarchie richtete Ferdinand I. in seinen Erblanden eine eigene 
Post ein, während die Post von Brüssel nach Wien von Philipp II. über- 
nommen und unterhalten ward und in der Verwaltung der Taxis verblieb. 
Um zu verhindern, daß die Posten im Reich und das Recht, das Generalpost- 
meisteramt zu verleihen, an Spanien kommen, erklärten die Kurfürsten 1570. 
„daß der Kaiser das Postwesen nicht in fremde Hände kommen lassen dürfe“, 
und erst auf Grund dieser Erklärung nahm der Kaiser das bisher nirgends 
erwähnte Recht in Anspruch, ausschließlich im Reiche Posten einzurichten. 
Er verbot demgemäß auch 1579 die Anlegung einer Post, welche die Nieder- 
lande mit Italien verbinden sollte.!) Später ward dann von Kaiser Mat- 
thias (1615) das Generalpostmeisteramt im Reich als Reichsregal und Lehen 
  
1) Sachsen. Mandat v. 1819. § 12: Baden, PStG#B#.#. 151; Elsaß.- Lothr., Arrét 
du Conseil v. 24. Juni 1777. — Auch können zum Schuße des Leinpfads Pol V. erlassen wer- 
den. Bavern, Wasserges. Art. 100; Württemberg, PStöes. Art. 14. 
2) Bgl. E. Hartmann, Entwicklungsgeschichte der Posten von den ältesten Zeiten bis zur 
Gegenwart 1868; H. Stephan, Geschichte der Preuß. Post von ihrem Ursprung bis auf die 
Gegenwart 1859; A. de Rothschild, Histoire de la poste aux lettres (3° éd. 1876) 
2 vol. — Vgl. auch Sax. Verkehrsmittel 1. 313 u. ff.; Roscher III. 389 u. f. 
3) In Frankreich war es Ludwig IX, der 1464. in Deutschland Friedrich III, der um 
dieselbe Zeit einen regelmäßigen Reitpostdienst gründete. Er ließ durch seinen Obersägermeister 
Roger von Taxis einen Botenkurs von Wien durch Stevermark nach Tyrol anlegen. 
4) Die Urkunde wird zucrst (aber ohne Angabe eine Jahres) erwähnt von Clapmarius de 
arcanie rerumpubl. detect. Ic. 21: „Jus instituendi eursus solus habet imperator adeo- 
que non ita pridem duci cuidam Germaniae, dui publicos eursus in Belgium et Italiam 
disposuerat, severe interdixits (ed. 1605, p. 14).