Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

652 II. Thätigkeit der Verwaltung. 
aufgenommen haben oder nicht — für die Schulden der Korporation mit 
ihrem Rittergut verhaftet sind. Die übrigen öffentlichrechtlichen Privilegien 
der Landschaften sind zum größeren Theil durch die neuere Gesetzgebung, 
insbes. die Subhastations-Ordnung vom 15. März 1869 und die Reichs- 
Konkurs-Ordnung vom 10. Febr. 1877 aufgehoben worden, trotzdem aber 
haben sie durch ihre Verfassung ihren öffentlichrechtlichen Charakter bewahrt. 
Später sind dann, theils im Anschluß an die alten Landschaften, theils als 
selbständige Korporationen, neue Kreditvereine gegründet worden, die für alle 
ländlichen Besitzer bestimmt sind und mit der aristokratischen Ausschließlich- 
keit der Landschaften 1) auch deren öffentlichrechtlichen Charakter abgestreift 
haben.:2) In den übrigen deutschen Staaten, in welchen nach dem Vorgange 
Preußens landschaftliche Korporationen zur Förderung des Realkredits 
gebildet wurden, haben dieselben eben so wenig wie die Hypothekenbanken und 
Darlehnskassenvereine den Charakter von öffentlichrechtlichen Instituten 
erhalten, wenn sie auch der Aufsicht der Regierung unterstehen. 
  
Kapitel X. 
Das Maß-, Gewichts- und Geldwesen. 
9 167. 
I. Das Maß- und Gewichtswesen. 
I. Die gesetzliche Herstellung eines staatlich bestimmten und einheit- 
lichen Maß= und Gewichtssystems — ein Ziel, das schon von Karl dem 
Großen angestrebt worden ist 4) — ist in Deutschland erst in der neuesten 
Zeit verwirklicht worden. War in den Städten auch schon früh eine obrig- 
keitliche Aufsicht über das Maß- und Gewichtswesen geführt worden,? so 
  
1) Von den alten Landschaften hat nur die Ostpreußische in dem revidirten Regl. v. 
180 8 alle Eigenthümer von Grundstücken der Provinz, welche 1500 .4 Werth haben, als Theil- 
nehmer zugelassen. 
2) Eine Ubersicht über diese neuen Landschaften und Kreditverbände findet sich in Preuß. 
Landwinhsch. Verwaltung 1875—1877, S. 189 u. f. 
3) Litteratur: Rösler II, 317 u. ff.; v. Ronne. Staatsrecht des Deutschen Reichs 
II, 211 u. f.; Laband II. 139 u. ff.; Zorn II. 58 u. ff.; G. Meyer, VerwK. I. 
430 u. ff. — Vgl. auch Roscher III, 160 u. f. 
4) Vgl. Waiß# IV, 63 u. f. 
5) S. z. B. das älteste Stadtrecht von Straßburg aus der ersten Halste des 12. Jahrh. 
e. 56, 57. Aus der zweiten Hälfte des Mittelalters s. die Nürnberger Verordnungen hierüber 
bei Baader, S. 154 u. ff. 172; ferner v. Maurer III. 31 u. f.; Kriegk, Frankfurter 
Bürgerzwiste, S. 151.