4. Der Staat u. das wirthsch. Leben. — Kap. 10. Maß-, Gewichts= u. Geldwesen. 667
1. Das Verfahren bei der Ausprägung der Reichsmünzen ist von dem
Bundesrath zu normiren, soweit die Reichsgesetze hierüber nicht Vorschriften
enthalten. Die Reichsgesetze haben folgende Bestimmungen getroffen: a) das
Gewicht und das Mischungsverhältnis der edlen Metalle zu dem Kupfer in
den Gold= und Silbermünzen über eine Mark sind gesetzlich festgestellt und
die Grenzen der bei der Herstellung der Münzen zulässigen Fehler (Reme-
dium, Toleranz) gesetzlich bestimmt (Ges. v. 1871, 97, RMMes. Art. 3,
§6 1). Die Münzstätten dürfen keine Münzen ausgeben, welche in Gewicht
oder Feingehalt über diese Grenzen hinaus von den gesetzlichen Bestimmungen
abweichen.!)) — b) Schrift, Bild und Münzeeichen, welche den einzelnen
Münzen allein aufgeprägt werden dürfen und müssen, sind für Münzen über
eine Mark gesetzlich bestimmt.?) — c) Die Bestimmungen über den Durch-
messer aller Münzen, die Beschaffenheit und Verzierung der Ränder der-
selben, sowie über Zusammensetzung und Gewicht der Scheidemünzen bis zu
einer Mark werden durch den Bundesrath erlassen.))
5. Die Aufsicht, welche das Reich über die Ausprägung der Münzen
zu üben hat, wird durch den Reichskanzler geführt, der Kommissare zu er-
nennen hat, welche durch örtliche Revision in den einzelnen Münzstätten
sich über die Ausführung der Vorschriften und über das gesammte Verfahren
bei der Münzprägung Kenntnis verschaffen sollen. Die Münzbeamten sind
verpflichtet, ihnen hierbei in jeder Hinsicht Vorschub zu leisten. Jede Münz-
stätte hat alljährlich über die bei ihr erfolgten Ausprägungen einen amtlichen
Bericht an das Reichsschatzamt zu erstatten.“)
6 171.
4) Das Papiergeld.
In der engern juristischen Bedeutung bezeichnet Papiergeld eine beson-
dere Art des Währungsgelds. Wie bei den Münzen einem in seinem Ge-
wicht und Gehalt beglaubigten Metallstück der Charakter eines gesetzlichen
Zahlungsmittels beigelegt wird, so wird bei dem Papiergeld dieser Charakter
einem in bestimmter Weise geformten und bedruckten Stück Papier beigelegt.
In beiden Fällen kann dies nur durch einen Rechtssatz geschehen. In der
1) Genaue Vorschriften über die vorzunehmenden Gewichts- und Gehaltsprüfungen der ein-
zelnen Münzen sind von dem Bundesrath erlassen worden in betreff der Goldmünzen in den Be-
schlüssen r. 7. Dez. 1871. 8. Juli 1873 und 22. Mai 1875. in betreff der Silbermünzen in dem
Beschluß v. 8. Juli 1873. S. dieselben bei Sötbeer S. 47, 73 und 431 und im Auszug bei
v. Rönne II. 258 u. f.
2) Ges. v. 1871, § 5. RMes. Art. 3, § 2. 3.
3) Ges. v. 1871, 5 1. N-es. Art. 3, § 2. 3. Beschlüsse des Bundesraths v. 7. Dez.
1871 und 8. Juli 1873. S. Sötbeer S. 41 u. ff., 73 u. ff.; v. Rönne II. 254 u. ff. —
In den beiden angegebenen Beschlüssen des Vundesraths sind auch die anderweitigen Vorschriften
über das bei der Prägung zu brachtende Verfahren enthalten.
4) Beschlüsse des Bundesraths v. 7. Dez. 1871 und 8. Juli 1873.