758 II. Thãtigleit der Verwaltung.
schulinspektor nicht. Die Aufsicht über die Gemeindeschulen wird hier von
einer Gemeindebehörde unter Hinzuziehung der Ortsgeistlichen ausgeübt.
In Baden wird die Aussicht über die Volksschule, sowie die Verwaltung des
gesammten Schulvermögens durch den Gemeinderath unter Zuzug eines Ortspfarrers
von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Bekenntnisse und des ersten Lehrers
jeder Volksschule geführt. Doch kann durch Gemeindebeschluß unter Genehmigung
der Regierung eine besondere Schulkommission mit diesen Funktionen betraut werden
(Ges. v. 18. Sept. 1876, Art. 2). — In Hessen ist da, wo Simultanschulen be-
stehen, ein einheitlicher Schulvorstand; da wo konfessionell getrennte Schulen be-
stehen, für die Schulen der verschiedenen Bekenntnisse je ein besonderer Schulvor-
stand zu errichten. Mitglieder sind der Bürgermeister, die Ortsgeistlichen, Lehrer
und 3—6 Mitglieder, die von den Gemeindekollegien gewählt werden, Ges. v.
1874, Art. 69. Der Vorsitzende wird von der Schulbehörde aus den Mitgliedern
ernannt, Art. 70. Doch kann auch die Schulbehörde einen Lokalschulinspektor als
einen besoldeten Beamten anstellen. Derselbe ist dann Mitglied des Schulvorstands,
Art. 71. — In Elsaß-Lothringen haben der Bürgermeister und die Ortsgeist-
lichen die Aufsicht über die Gemeindeschulen zu führen. In Gemeinden mit mehr als
2000 Einw. können außerdem hiermit auch mehrere Gemeindemitglieder von der
Schulbehörde beauftragt werden. Ges. v. 15. März 1850, Art. 414.
6 196.
II. Die höheren Schulsen. 1
I. Unter dem Begriff der höheren Schulen werden sehr verschieden-
artige Unterrichtsanstalten zusammengefaßt, denen aber gemeinsam ist, daß
sie einerseits nicht bloß eine über das Lehrziel der einfachen Volksschule
hinausgehende Elementarbildung gewähren wollen — sie unterscheiden sich
hierdurch von den Fortbildungs= und Mittelschulen — und daß sie anderer-
seits nicht, wie die Hochschulen, die Aufgabe haben, die Wissenschaft zu lehren
und für Berufsarten, die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhen, eine
wissenschaftliche Ausbildung zu geben. In Folge der verschiedenartigen
Bildungsbedürfnisse, welche in der Gegenwart in den höheren Klassen des
Volks bestehen, verfolgen aber die höheren Schulen innerhalb der eben an-
gegebenen Grenzen sehr verschiedene Zwecke. Zunächst sind zwei Klassen
derselben zu unterscheiden. Die erste derselben, die höheren Schulen
im engeren Sinn, umfaßt diejenigen Anstalten, welche ihren Schülern
die Grundlagen der höheren Bildung zu geben bezwecken. Zu diesen all-
gemeinen Bildungsanstalten gehören: 1. die Gymnasien, deren Aufgabe es
1) Litteratur: Rösler II, 111—166; G. Meyer, Verwaltungsrecht I. 238 u. ff. —
Preußen: v. Rönne, Unterrichtswesen II, 1 u. ff.; Staatsrecht IIb. 545 u. ff.; Wiese.
Das höhere Schulwesen in Preußen. Hist.-Statist. Darstellung 1I (1864), II (1869), III (1874);
Derselbe, Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preußen. 3 Bde. (1868).
Centralblatt für die ges. Unterrichtsverwaltung u. s. w. — Bayern: v. Pökl, Verwaltungs-
recht 5 215—219; Blätter für das Bayer. Gymnasial-Schulwesen. 1864 u. f.