Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

758 II. Thãtigleit der Verwaltung. 
schulinspektor nicht. Die Aufsicht über die Gemeindeschulen wird hier von 
einer Gemeindebehörde unter Hinzuziehung der Ortsgeistlichen ausgeübt. 
In Baden wird die Aussicht über die Volksschule, sowie die Verwaltung des 
gesammten Schulvermögens durch den Gemeinderath unter Zuzug eines Ortspfarrers 
von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Bekenntnisse und des ersten Lehrers 
jeder Volksschule geführt. Doch kann durch Gemeindebeschluß unter Genehmigung 
der Regierung eine besondere Schulkommission mit diesen Funktionen betraut werden 
(Ges. v. 18. Sept. 1876, Art. 2). — In Hessen ist da, wo Simultanschulen be- 
stehen, ein einheitlicher Schulvorstand; da wo konfessionell getrennte Schulen be- 
stehen, für die Schulen der verschiedenen Bekenntnisse je ein besonderer Schulvor- 
stand zu errichten. Mitglieder sind der Bürgermeister, die Ortsgeistlichen, Lehrer 
und 3—6 Mitglieder, die von den Gemeindekollegien gewählt werden, Ges. v. 
1874, Art. 69. Der Vorsitzende wird von der Schulbehörde aus den Mitgliedern 
ernannt, Art. 70. Doch kann auch die Schulbehörde einen Lokalschulinspektor als 
einen besoldeten Beamten anstellen. Derselbe ist dann Mitglied des Schulvorstands, 
Art. 71. — In Elsaß-Lothringen haben der Bürgermeister und die Ortsgeist- 
lichen die Aufsicht über die Gemeindeschulen zu führen. In Gemeinden mit mehr als 
2000 Einw. können außerdem hiermit auch mehrere Gemeindemitglieder von der 
Schulbehörde beauftragt werden. Ges. v. 15. März 1850, Art. 414. 
6 196. 
II. Die höheren Schulsen. 1 
I. Unter dem Begriff der höheren Schulen werden sehr verschieden- 
artige Unterrichtsanstalten zusammengefaßt, denen aber gemeinsam ist, daß 
sie einerseits nicht bloß eine über das Lehrziel der einfachen Volksschule 
hinausgehende Elementarbildung gewähren wollen — sie unterscheiden sich 
hierdurch von den Fortbildungs= und Mittelschulen — und daß sie anderer- 
seits nicht, wie die Hochschulen, die Aufgabe haben, die Wissenschaft zu lehren 
und für Berufsarten, die auf wissenschaftlicher Grundlage beruhen, eine 
wissenschaftliche Ausbildung zu geben. In Folge der verschiedenartigen 
Bildungsbedürfnisse, welche in der Gegenwart in den höheren Klassen des 
Volks bestehen, verfolgen aber die höheren Schulen innerhalb der eben an- 
gegebenen Grenzen sehr verschiedene Zwecke. Zunächst sind zwei Klassen 
derselben zu unterscheiden. Die erste derselben, die höheren Schulen 
im engeren Sinn, umfaßt diejenigen Anstalten, welche ihren Schülern 
die Grundlagen der höheren Bildung zu geben bezwecken. Zu diesen all- 
gemeinen Bildungsanstalten gehören: 1. die Gymnasien, deren Aufgabe es 
  
1) Litteratur: Rösler II, 111—166; G. Meyer, Verwaltungsrecht I. 238 u. ff. — 
Preußen: v. Rönne, Unterrichtswesen II, 1 u. ff.; Staatsrecht IIb. 545 u. ff.; Wiese. 
Das höhere Schulwesen in Preußen. Hist.-Statist. Darstellung 1I (1864), II (1869), III (1874); 
Derselbe, Verordnungen und Gesetze für die höheren Schulen in Preußen. 3 Bde. (1868). 
Centralblatt für die ges. Unterrichtsverwaltung u. s. w. — Bayern: v. Pökl, Verwaltungs- 
recht 5 215—219; Blätter für das Bayer. Gymnasial-Schulwesen. 1864 u. f.